Bei der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse bleiben Ihre Ansprüche auch dann gewahrt, wenn Unfallfolgen erst später erkennbar werden, ein Arzt also erst zeitverzögert hinzugezogen wird. Für Unternehmer, Geschäftsführer, Selbstständige und Freiberufler gibt es einen festen Verdienstausfall-Betrag, wenn kein konkreter Nachweis vorliegt. Zudem beginnt die Meldefrist bei Unfalltod erst mit Kenntnis, wird auf 7 Tage verlängert, und ein bloßes Versehen bei der Anzeige schadet der Leistung nicht.
Geringfügig erscheinende Unfallfolgen
Bei Unfallfolgen, die zunächst geringfügig erscheinen oder zunächst nicht erkennbar sind, liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn die versicherte Person erst dann einen Arzt hinzuzieht und uns unterrichtet, sobald der wirkliche Umfang erkennbar wird.
Die ärztlichen Anordnungen sind zu befolgen. Die versicherte Person ist jedoch nicht verpflichtet, sich einer Operation zu unterziehen.
Verdienstausfall
Wird bei Unternehmern, Geschäftsführern, Selbstständigen oder freiberuflich Tätigen der Verdienstausfall nicht konkret nachgewiesen, so erstatten wir einen festen Betrag in Höhe von 2 ‰ der versicherten Invaliditätsgrundsumme oder eines Jahres-Bruttobeitrages.
Maßgeblich ist der höhere Betrag, der sich aus dem Vertragsteil der versicherten Person zum Unfallzeitpunkt ergibt, höchstens jedoch 500 EUR.
Meldefrist bei Unfalltod
Die Meldefrist beginnt erst dann, wenn Sie, Ihre Erben oder die bezugsberechtigten Personen Kenntnis von dem Tod der versicherten Person und der Möglichkeit einer Unfallursächlichkeit haben.
Die Frist wird von 48 Stunden auf 7 Tage verlängert. Der Versicherer wird sich auch beim Überschreiten dieser Frist nicht auf eine Obliegenheitsverletzung berufen, wenn er noch – wie bei einer fristgerechten Anzeige – rechtzeitig Entscheidungen im Sinne der Obliegenheit treffen kann.
Versehensklausel
Unterbleibt versehentlich eine Anzeige bzw. die Erfüllung einer vertraglichen Obliegenheit, so beeinträchtigt das unsere Leistungspflicht nicht, wenn Sie oder die versicherte Person nachweisen, dass es sich hierbei nur um ein Versehen handelt und Sie oder die versicherte Person nach Erkennen die Anzeige unverzüglich nachgeholt bzw. die Obliegenheit unverzüglich erfüllt haben.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Unfallfolgen erst später sichtbar werden, gilt es nicht als Pflichtverletzung, wenn erst dann ein Arzt hinzugezogen und der Versicherer informiert wird. Ärztliche Anordnungen sind zu befolgen, eine Operation muss aber niemand über sich ergehen lassen. Für Selbstständige und ähnliche Berufsgruppen gibt es ohne konkreten Nachweis einen festen Verdienstausfall-Betrag, der bei höchstens 500 EUR liegt. Bei Unfalltod läuft die Meldefrist erst ab Kenntnis, sie beträgt 7 Tage, und ein bloßes Versehen bei der Anzeige schadet nicht, wenn es nachgewiesen und unverzüglich nachgeholt wird.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich Unfallfolgen erst später bemerke?
Erscheinen die Unfallfolgen zunächst geringfügig oder sind sie zunächst nicht erkennbar, liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn die versicherte Person erst dann einen Arzt hinzuzieht und den Versicherer unterrichtet, sobald der wirkliche Umfang erkennbar wird. Ärztliche Anordnungen sind zu befolgen, eine Operation ist aber nicht verpflichtend.
Wie hoch ist der Verdienstausfall für Selbstständige ohne konkreten Nachweis?
Wird bei Unternehmern, Geschäftsführern, Selbstständigen oder Freiberuflern der Verdienstausfall nicht konkret nachgewiesen, wird ein fester Betrag von 2 ‰ der versicherten Invaliditätsgrundsumme oder eines Jahres-Bruttobeitrages erstattet. Maßgeblich ist der höhere zum Unfallzeitpunkt geltende Betrag, höchstens jedoch 500 EUR.
Welche Meldefrist gilt bei Unfalltod?
Die Frist beträgt 7 Tage (verlängert von 48 Stunden) und beginnt erst, wenn Sie, Ihre Erben oder die bezugsberechtigten Personen Kenntnis vom Tod und von der Möglichkeit einer Unfallursächlichkeit haben. Auch bei Überschreiten beruft sich der Versicherer nicht auf eine Obliegenheitsverletzung, solange er noch rechtzeitig Entscheidungen im Sinne der Obliegenheit treffen kann.
Was gilt, wenn ich eine Anzeige versehentlich vergessen habe?
Ein versehentliches Unterbleiben einer Anzeige oder der Erfüllung einer vertraglichen Obliegenheit beeinträchtigt die Leistungspflicht nicht, wenn Sie oder die versicherte Person nachweisen, dass es sich nur um ein Versehen handelt, und die Anzeige bzw. Obliegenheit nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2026