Die Unfallversicherung der Haftpflichtkasse enthält kulante Regelungen zu Obliegenheiten, etwa bei versehentlich verspäteter Schadenmeldung oder Meldefristen im Todesfall. Umfang und Höchstbeträge unterscheiden sich je nach Tarif.
- Versehentlich zu spät gemeldeter Unfallschaden, bei zunächst geringfügiger Verletzung ist keine Obliegenheitsverletzung: in allen Tarifen enthalten.
- Keine Leistungsfreiheit bei versehentlichen Obliegenheitsverletzungen: in allen Tarifen enthalten.
- Die Meldefrist bei Tod beginnt erst bei Kenntnisnahme und beträgt 7 Tage: in Einfach Gut nicht enthalten, in Einfach Besser nicht enthalten, in Einfach Komplett enthalten.
- Meldefrist bei Unfalltod gestrichen: in Einfach Gut enthalten, in Einfach Besser enthalten, in Einfach Komplett nicht enthalten.
- Verdienstausfall, welcher nicht konkret nachgewiesen werden kann, maximal: Einfach Gut 500 EUR, Einfach Besser 500 EUR, Einfach Komplett 1.000 EUR.
Was bedeutet das konkret?
Versehentliche Fehler bei der Schadenmeldung führen nicht automatisch zum Leistungsverlust. Für Todesfälle gelten je nach Tarif besondere Meldefristen. Zusätzlich wird ein nicht konkret nachweisbarer Verdienstausfall bis zu einem tariflichen Höchstbetrag erstattet.
Häufige Fragen
Was gilt bei einer versehentlichen Obliegenheitsverletzung?
Bei versehentlichen Obliegenheitsverletzungen besteht keine Leistungsfreiheit – in allen Tarifen. Auch ein versehentlich zu spät gemeldeter Unfallschaden bei zunächst geringfügiger Verletzung gilt in allen Tarifen nicht als Obliegenheitsverletzung.
Wie hoch ist der erstattete Verdienstausfall ohne konkreten Nachweis?
Verdienstausfall, der nicht konkret nachgewiesen werden kann, wird bei Einfach Gut und Einfach Besser bis maximal 500 EUR und bei Einfach Komplett bis maximal 1.000 EUR erstattet.
Inhalte aus: Leistungsübersicht Unfallversicherung 2019