Bei der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse zählt nur, was durch das Unfallereignis verursacht wurde: Für Unfallfolgen wird geleistet, nicht für Krankheiten oder Gebrechen. Wirken Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung mit, mindert sich die Leistung entsprechend dem Mitwirkungsanteil – allerdings erst, wenn dieser mindestens 25 Prozent erreicht.
Wir leisten ausschließlich für Unfallfolgen. Das sind Gesundheitsschädigungen und ihre Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden. Für Krankheiten oder Gebrechen leisten wir nicht.
Beispiele: Krankheiten sind zum Beispiel Diabetes oder Gelenkserkrankungen. Gebrechen sind zum Beispiel Fehlstellungen der Wirbelsäule oder eine angeborene Sehnenverkürzung.
Mitwirkung
Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes:
Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich:
- bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des Invaliditätsgrads.
- bei der Todesfallleistung und, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst.
Beispiel: Nach einer Beinverletzung besteht ein Invaliditätsgrad von 10 %. Dabei hat eine Rheumaerkrankung zu 50 % mitgewirkt. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt daher 5 %.
Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vor.
Was bedeutet das konkret?
Die Unfallversicherung leistet nur für Gesundheitsschäden und deren Folgen, die tatsächlich durch das Unfallereignis entstanden sind – nicht für Krankheiten oder Gebrechen. Wirken solche Krankheiten oder Gebrechen an der Schädigung mit, wird die Leistung um deren Mitwirkungsanteil gekürzt: Bei Invaliditätsleistung und Unfallrente sinkt der Invaliditätsgrad, bei der Todesfallleistung und den übrigen Leistungsarten die Leistung selbst. Liegt der Mitwirkungsanteil unter 25 %, findet keine Kürzung statt.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung auch, wenn eine bestehende Krankheit an dem Schaden beteiligt ist?
Geleistet wird nur für Unfallfolgen, also für Gesundheitsschädigungen und deren Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden. Für Krankheiten oder Gebrechen selbst wird nicht geleistet. Wirken sie am Schaden mit, wird die Leistung entsprechend ihrem Anteil gemindert.
Wie wirkt sich der Mitwirkungsanteil auf die Leistung aus?
Bei Invaliditätsleistung und Unfallrente mindert sich der Prozentsatz des Invaliditätsgrads entsprechend dem Mitwirkungsanteil. Bei der Todesfallleistung und, soweit nicht anders bestimmt, bei den anderen Leistungsarten mindert sich die Leistung selbst.
Ab welchem Mitwirkungsanteil wird die Leistung gekürzt?
Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, wird keine Minderung vorgenommen. Erst ab einem Anteil von 25 % erfolgt eine Kürzung.
Was ist der Unterschied zwischen Krankheit und Gebrechen?
Krankheiten sind zum Beispiel Diabetes oder Gelenkserkrankungen. Gebrechen sind zum Beispiel Fehlstellungen der Wirbelsäule oder eine angeborene Sehnenverkürzung.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung AUB 2026