Bei der Die Haftpflichtkasse VVaG Hausratversicherung der Haftpflichtkasse VVaG beginnt der Versicherungsschutz zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt. Der erste oder einmalige Beitrag wird zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig – wer nicht rechtzeitig zahlt, verschiebt den Beginn des Schutzes und riskiert den Rücktritt des Versicherers.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vorbehalten bleiben die nachfolgenden Regelungen zur Fälligkeit und zum Rücktrittsrecht.
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem so bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zum maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz startet grundsätzlich zu dem Datum, das im Versicherungsschein steht. Den ersten oder einmaligen Beitrag muss man zahlen, sobald zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins vergangen sind. Zahlt man nicht rechtzeitig, beginnt der Schutz erst, wenn das Geld beim Versicherer eingegangen ist, und der Versicherer darf bis zur Zahlung vom Vertrag zurücktreten. Kann der Versicherungsnehmer nichts für die ausbleibende Zahlung, ist ein Rücktritt jedoch ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Wann muss ich den ersten Beitrag für die Hausratversicherung zahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich fällig, nachdem seit dem Zugang des Versicherungsscheins zwei Wochen vergangen sind.
Was passiert, wenn ich den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahle?
Dann beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Zusätzlich kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange nicht gezahlt wurde.
Zählt bei Ratenzahlung der volle Jahresbeitrag als erster Beitrag?
Nein. Ist eine Ratenzahlung des Jahresbeitrags vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
Kann der Versicherer immer zurücktreten, wenn nicht gezahlt wurde?
Nein. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2026