Bei der Haftpflichtkasse VVaG deckt die Die Haftpflichtkasse VVaG Hausratversicherung mit der optionalen Elementarschadendeckung Schäden am Hausrat durch Naturgefahren wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch sowie eindringendes Regen- oder Schmelzwasser ab. Diese Erweiterung gilt nur, wenn sie vereinbart ist, und regelt zugleich Wartezeit, Sicherheitsvorschriften und Selbstbeteiligungen.
Sofern vereinbart, leistet der Versicherer Entschädigung, wenn versicherte Sachen durch eine der folgenden Gefahren zerstört, beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen:
- Überschwemmung
- witterungsbedingten Rückstau
- Erdbeben
- Erdsenkung
- Erdrutsch
- Schneedruck
- Lawinen
- Vulkanausbruch
- Eindringen von Regen- oder Schmelzwasser
Überschwemmung
Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das Gebäude liegt, in dem sich die versicherten Sachen befinden. Ebenso gilt eine Überflutung unmittelbar angrenzender Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwege mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser.
Dies gilt nur, wenn die Überflutung verursacht wurde durch:
- eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
- Witterungsniederschläge;
- einen Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge der beiden vorgenannten Ursachen.
Nicht versichert sind – ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen – Schäden durch Sturmflut.
Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig austritt. Der Austritt erfolgt dabei aus dem Rohrsystem des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befinden, oder aus dessen zugehörigen Einrichtungen.
Erdbeben
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Ein Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass:
- die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand angerichtet hat;
- oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen Schäden angerichtet hat;
- oder der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen.
Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen.
Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von Schnee- oder Eismassen von Dächern.
Lawinen
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.
Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.
Eindringen von Regen- oder Schmelzwasser
Versicherungsschutz besteht für das Eindringen von Regen- oder Schmelzwasser durch Gebäudeöffnungen und den hieraus entstandenen Schaden an versicherten Sachen. Die Entschädigung ist begrenzt auf 3 % der vereinbarten Versicherungssumme. Der Versicherungsnehmer hat bei derartigen Ereignissen von jedem entschädigungspflichtigen Schaden 250 EUR selbst zu tragen.
Nicht versichert sind – ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen – Schäden durch Überschwemmung und Rückstau.
Besondere Sicherheitsvorschriften
Ergänzend hat der Versicherungsnehmer alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Elementarschäden zu treffen. Insbesondere sind – sofern zumutbar – zur Vermeidung von Überschwemmungsschäden wasserführende Anlagen und vorhandene Rückstausicherungen auf dem Versicherungsgrundstück frei und stets funktionsbereit zu halten.
Vertragsabschluss
Der Versicherungsschutz von Elementarschäden beginnt einen Monat nach Antragseingang beim Versicherer, frühestens zu dem im Antrag vereinbarten Versicherungsbeginn.
Die Wartezeit entfällt, wenn nachweislich bei einem anderen Versicherer ein gleichartiger Versicherungsschutz bestand und der beantragte Versicherungsschutz sich ohne Unterbrechung unmittelbar anschließt.
Selbstbeteiligung
Der Versicherungsnehmer hat von jedem entschädigungspflichtigen Schaden – ausgenommen das Eindringen von Regen- oder Schmelzwasser – 10 %, mindestens 500 EUR, höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn diese Erweiterung vereinbart ist, sind Schäden am Hausrat durch verschiedene Naturgefahren wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch und eindringendes Regen- oder Schmelzwasser abgesichert. Für jede Gefahr ist genau festgelegt, was darunter zu verstehen ist und was ausgeschlossen bleibt, etwa Sturmflut. Der Versicherungsnehmer muss zumutbare Schutzvorkehrungen treffen und trägt bei Schäden eine Selbstbeteiligung. Zudem gilt in der Regel eine Wartezeit von einem Monat ab Antragseingang.
Häufige Fragen
Welche Naturgefahren sind bei der Elementardeckung abgesichert?
Abgesichert sind Schäden durch Überschwemmung, witterungsbedingten Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch sowie das Eindringen von Regen- oder Schmelzwasser.
Sind Schäden durch Sturmflut mitversichert?
Nein. Schäden durch Sturmflut sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht versichert.
Wie hoch ist die Selbstbeteiligung im Schadenfall?
Bei jedem entschädigungspflichtigen Schaden trägt der Versicherungsnehmer 10 %, mindestens 500 EUR und höchstens 5.000 EUR selbst. Ausgenommen davon ist das Eindringen von Regen- oder Schmelzwasser: Hier gilt eine Selbstbeteiligung von 250 EUR je Schaden, und die Entschädigung ist auf 3 % der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
Ab wann gilt der Schutz gegen Elementarschäden?
Der Schutz beginnt einen Monat nach Antragseingang beim Versicherer, frühestens zum vereinbarten Versicherungsbeginn. Die Wartezeit entfällt, wenn nachweislich bei einem anderen Versicherer ein gleichartiger Schutz bestand und der neue Schutz sich ohne Unterbrechung unmittelbar anschließt.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2026