Bei der Die Haftpflichtkasse VVaG Hausratversicherung der Haftpflichtkasse VVaG wird der Folgebeitrag zum vereinbarten Zeitpunkt der Versicherungsperiode fällig. Gerät der Versicherungsnehmer in Verzug, kann der Versicherer Schadenersatz verlangen, per Mahnung mit mindestens zwei Wochen Frist zur Zahlung auffordern und bei ausbleibender Zahlung leistungsfrei werden sowie fristlos kündigen. Zahlt der Versicherungsnehmer rechtzeitig nach, kann die Kündigung wieder unwirksam werden.
Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
Schadenersatz bei Verzug
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrages in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrages auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrages, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert. Außerdem muss er auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweisen.
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrages oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Zahlung des Beitrages nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung die Zahlung leistet. Ist die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden, gilt dies, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf erfolgt. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Ein Folgebeitrag muss zum vereinbarten Zeitpunkt gezahlt werden; als rechtzeitig gilt eine Zahlung innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung genannten Zeitraums. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig, kann der Versicherer Schadenersatz verlangen und mit einer Mahnung eine Frist von mindestens zwei Wochen setzen. Wird danach weiterhin nicht gezahlt, kann der Versicherer leistungsfrei werden und den Vertrag sofort kündigen. Zahlt der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach, kann die Kündigung wieder unwirksam werden.
Häufige Fragen
Wann gilt die Zahlung des Folgebeitrags als rechtzeitig?
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
Wie lange muss die Frist in einer Mahnung mindestens sein?
Der Versicherer muss eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen hingewiesen wird.
Was passiert, wenn nach Ablauf der Mahnfrist ein Schaden eintritt?
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer dann noch mit Beitrag, Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei.
Kann eine Kündigung wegen Nichtzahlung rückgängig werden?
Ja, die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder – bei Verbindung mit der Fristbestimmung – innerhalb eines Monats nach Fristablauf zahlt. Die Regelung über die Leistungsfreiheit bleibt davon unberührt.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2026