Bei der Die Haftpflichtkasse VVaG Hausratversicherung der Haftpflichtkasse VVaG zahlt der Versicherer, wenn versicherte Sachen durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch oder Raub abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden – auch beim Versuch einer solchen Tat. Wann ein Einbruchdiebstahl mit falschem Schlüssel vorliegt, wann Raub angenommen wird und welche Schäden ausgeschlossen sind, wird hier konkret beschrieben.
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eine der folgenden Taten oder durch den Versuch einer solchen Tat abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden:
- Einbruchdiebstahl
- Vandalismus nach einem Einbruch
- Raub
Einbruchdiebstahl
Ein Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
- in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mit einem falschen Schlüssel oder mit anderen Werkzeugen eindringt. Ein falscher Schlüssel ist ein Schlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
- in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen. Auch hier gilt: Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
- aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte.
- in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der beim Raub genannten Mittel (Anwendung von Gewalt oder Androhung einer Gewalttat) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten.
- mit richtigen Schlüsseln, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet.
- in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel eindringt, den er – innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes – durch Diebstahl an sich gebracht hatte. Voraussetzung ist, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der oben beim Einbruchdiebstahl beschriebenen Arten (Einbrechen/Einsteigen/Eindringen, Nutzung durch Einbruchdiebstahl oder Raub erlangter richtiger Schlüssel oder durch Diebstahl erlangter richtiger Schlüssel) in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
Raub
Ein Raub liegt vor, wenn
- gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl).
- der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes verübt werden soll. Bei mehreren Versicherungsorten gilt das für denjenigen Versicherungsort, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird.
- dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache – wie zum Beispiel Ohnmacht oder Herzinfarkt – beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist.
Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden. Ausgenommen davon ist der Fall, dass das Heranschaffen nur innerhalb des Versicherungsortes erfolgt, an dem die Tathandlungen des Raubes verübt wurden.
Nicht versicherte Schäden
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die durch weitere Elementargefahren verursacht werden. Dazu zählen:
- Überschwemmung
- Erdbeben
- Erdfall
- Erdrutsch
- Schneedruck
- Lawinen
- Vulkanausbruch
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer ersetzt Schäden, die durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch oder Raub entstehen – ebenso beim bloßen Versuch. Für jede dieser Taten ist genau festgelegt, wann sie im Sinne der Bedingungen vorliegt, etwa beim Einsatz eines falschen oder gestohlenen Schlüssels oder bei angewendeter oder angedrohter Gewalt gegen den Versicherungsnehmer. Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herbeigeschafft werden, sind grundsätzlich nicht versichert. Schäden durch weitere Elementargefahren wie Überschwemmung, Erdbeben oder Lawinen sind ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Ist ein einfacher Diebstahl oder Trickdiebstahl vom Raub-Schutz erfasst?
Nein. Ein Raub setzt Gewalt oder die Androhung einer Gewalttat voraus. Werden versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet, liegt einfacher Diebstahl oder Trickdiebstahl vor, und es besteht kein Raub.
Reicht es aus, dass Sachen fehlen, um den Einsatz eines falschen Schlüssels zu belegen?
Nein. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
Zählt es als Raub, wenn dem Versicherungsnehmer wegen einer Ohnmacht Sachen weggenommen werden?
Ja. Wird der körperliche Zustand des Versicherungsnehmers unmittelbar vor der Wegnahme durch einen Unfall oder eine nicht verschuldete Ursache wie Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet, gilt die Wegnahme als Raub.
Sind Schäden durch Überschwemmung oder Erdbeben in diesem Rahmen mitversichert?
Nein. Schäden durch weitere Elementargefahren wie Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch sind – auch bei mitwirkenden Ursachen – nicht versichert.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2026