Wer mit seinem Hausrat umzieht, ist bei der Haftpflichtkasse VVaG in der Die Haftpflichtkasse VVaG Hausratversicherung weiterhin geschützt: Der Versicherungsschutz geht auf die neue Wohnung über, während des Umzugs sind für bis zu zwei Monate beide Wohnungen abgesichert. Der Beitrag richtet sich nach den Tarifbestimmungen am neuen Wohnort, und bei Beitragserhöhung besteht ein Kündigungsrecht. Auch bei Doppelwohnsitz, Umzug ins Ausland und Trennung von Ehegatten gelten besondere Regeln.
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
Mehrere Wohnungen
Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Wohnung weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz). Für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.
Anzeige der neuen Wohnung
- Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des Einzugs dem Versicherer anzuzeigen. Dabei sind die neue Wohnfläche in Quadratmetern beziehungsweise sonstige für die Beitragsberechnung erforderlichen Umstände anzugeben.
- Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, so ist dem Versicherer in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) mitzuteilen, ob entsprechende Sicherungen in der neuen Wohnung vorhanden sind.
- Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrats und wird der Versicherungsschutz nicht entsprechend angepasst, kann dies zu Unterversicherung führen.
Festlegung des neuen Beitrages, Kündigungsrecht
- Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gültigen Tarifbestimmungen des Versicherers.
- Bei einer Erhöhung des Beitrages aufgrund veränderter Beitragssätze oder bei Erhöhung einer Selbstbeteiligung kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären.
- Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer den Beitrag nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen.
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
- Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
- Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
- Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt die erste Regelung entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
Die Regelungen zur Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung gelten entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
Was bedeutet das konkret?
Beim Umzug wandert der Versicherungsschutz mit in die neue Wohnung, und während des Übergangs sind für begrenzte Zeit beide Wohnungen abgesichert. Behält man die alte Wohnung als Doppelwohnsitz oder zieht ins Ausland, gelten Sonderregeln, und der Umzug muss dem Versicherer mit der neuen Wohnfläche gemeldet werden. Am neuen Wohnort gilt der dortige Tarif; steigt dadurch der Beitrag oder die Selbstbeteiligung, kann man kündigen. Bei Trennung von Ehegatten oder Partnern bleiben die Wohnungen für eine Übergangsfrist mitversichert.
Häufige Fragen
Bin ich beim Umzug in beiden Wohnungen versichert?
Ja. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. In der bisherigen Wohnung erlischt er jedoch spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.
Was gilt, wenn ich die alte Wohnung behalte?
Behält der Versicherungsnehmer die bisherige Wohnung und bewohnt sie weiter (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Schutz in beiden Wohnungen.
Was muss ich dem Versicherer bei einem Umzug melden?
Der Bezug der neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des Einzugs anzuzeigen, mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern oder sonstiger für die Beitragsberechnung erforderlichen Umstände. Waren besondere Sicherungen vereinbart, ist in Textform mitzuteilen, ob solche auch in der neuen Wohnung vorhanden sind.
Kann ich kündigen, wenn der Beitrag nach dem Umzug steigt?
Ja. Erhöht sich der Beitrag durch veränderte Beitragssätze oder steigt die Selbstbeteiligung, kann der Versicherungsnehmer kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach Zugang der Erhöhungsmitteilung in Textform erfolgen und wird einen Monat nach Zugang wirksam.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2026