Ansprüche aus dem Hausrat-Versicherungsvertrag bei Die Haftpflichtkasse VVaG verjähren nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den maßgeblichen Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Ist der Anspruch beim Versicherer angemeldet, wird die Zeit bis zur Entscheidung nicht mitgerechnet.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang der Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Die Entscheidung wird in Textform mitgeteilt, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief.
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag müssen innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden. Diese Frist startet erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und man von den wichtigen Umständen und dem Schuldner erfahren hat oder hätte erfahren müssen. Wird ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, wird die Zeit bis zur schriftlichen Entscheidung nicht auf die Verjährungsfrist angerechnet.
Häufige Fragen
Wie lange kann man Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Ab wann läuft die Verjährungsfrist?
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Was passiert mit der Frist, wenn ein Anspruch beim Versicherer angemeldet wurde?
Der Zeitraum zwischen der Anmeldung des Anspruchs und dem Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller zählt bei der Fristberechnung nicht mit.
In welcher Form teilt der Versicherer seine Entscheidung mit?
Die Entscheidung wird in Textform mitgeteilt, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2026