Bei einem Wechsel der Hausratversicherung zur Haftpflichtkasse VVaG bleibt ein Schaden auch dann geklärt, wenn unklar ist, ob er noch in die Vorversicherung oder schon in den neuen Vertrag fällt: Die Haftpflichtkasse VVaG lehnt die Schadenbearbeitung nicht wegen fehlenden Zuständigkeitsnachweises ab und tritt bei ungeklärter Zuständigkeit in Vorleistung.
Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder ob er in die Zuständigkeit der bis dahin bestehenden Vorversicherung fällt, lehnt der Versicherer die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises seiner Zuständigkeit ab.
Können sich der Versicherer und der Vorversicherer nicht darüber einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des mit ihm vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung. Dies gilt, sofern und soweit die Leistung auch bei einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre.
Voraussetzung dafür ist:
- Der Versicherungsnehmer unterstützt den Versicherer so weit wie möglich bei der Klärung des Sachverhalts.
- Der Versicherungsnehmer tritt seine diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an den Versicherer ab.
Stellt sich bei der Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche heraus, dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit des Versicherers fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der Versicherer vom Versicherungsnehmer die zu viel erbrachten Leistungen zurückverlangen.
Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine Mehrleistung, die sich gegenüber der Vorversicherung ergibt. Dies gilt, sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses beim Versicherer noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab.
Was bedeutet das konkret?
Wenn nach einem Wechsel der Versicherung nicht klar ist, ob ein Schaden noch zur alten oder schon zur neuen Police gehört, wird die Bearbeitung nicht abgelehnt. Können sich neuer und alter Versicherer nicht einigen, geht der neue Versicherer in Vorleistung – vorausgesetzt, der Versicherungsnehmer hilft bei der Klärung und tritt seine Ansprüche gegen den Vorversicherer ab. Zeigt sich später, dass gar keine Zuständigkeit bestand, kann zu viel Gezahltes zurückgefordert werden. Bleibt die Zuständigkeit dauerhaft unklar, wird sogar eine höhere Leistung erbracht, wenn bei Vertragsabschluss noch kein Schaden absehbar war.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn bei einem Schaden nicht klar ist, ob noch die alte oder schon die neue Versicherung zuständig ist?
Der Versicherer lehnt die Schadenbearbeitung nicht deshalb ab, weil der Nachweis seiner Zuständigkeit fehlt. Können sich beide Gesellschaften nicht einigen, tritt der neue Versicherer im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, soweit die Leistung auch bei fortgeführter Vorversicherung erbracht worden wäre.
Welche Voraussetzungen muss der Versicherungsnehmer für die Vorleistung erfüllen?
Er muss den Versicherer so weit wie möglich bei der Klärung des Sachverhalts unterstützen und seine diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an den Versicherer abtreten.
Kann der Versicherer bereits gezahlte Leistungen zurückverlangen?
Ja. Stellt sich bei der Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche heraus, dass der Schaden nicht in die Zuständigkeit des Versicherers fiel und auch der Vorversicherer nicht oder nur eingeschränkt leisten musste, kann der Versicherer die zu viel erbrachten Leistungen zurückfordern.
Wird auch gezahlt, wenn die Zuständigkeit dauerhaft unklar bleibt?
Ja. Bleibt unklar, welche Gesellschaft zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine gegenüber der Vorversicherung höhere Leistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2026