Wer bei der Haftpflichtkasse VVaG eine Die Haftpflichtkasse VVaG Hausratversicherung hat, muss Erklärungen und Anzeigen zum Versicherungsverhältnis in Textform an den Versicherer richten – etwa per E-Mail, Telefax oder Brief. Wird eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitgeteilt, genügt für Willenserklärungen des Versicherers ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Erklärungen und Anzeigen, die für den Versicherer bestimmt sind, das Versicherungsverhältnis betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben – zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief. Das gilt, soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen zur Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Nachrichten an den Versicherer, die den Vertrag betreffen, sollten in Textform erfolgen, etwa per E-Mail, Fax oder Brief, sofern das Gesetz nichts Strengeres verlangt und der Vertrag nichts anderes vorsieht. Am besten richtet man sie an die Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle. Teilt man eine geänderte Anschrift oder einen geänderten Namen nicht mit, kann der Versicherer wirksam per Einschreiben an die letzte bekannte Adresse schreiben; diese Erklärung gilt drei Tage nach dem Absenden als zugegangen. Dasselbe gilt, wenn ein gewerblicher Standort verlegt wird, unter dem die Versicherung abgeschlossen wurde.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Mitteilungen an meinen Versicherer schicken?
Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und direkt an den Versicherer gehen, sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief. Das gilt, soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt und im Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
An welche Stelle soll ich meine Erklärungen richten?
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Was passiert, wenn ich eine Adress- oder Namensänderung nicht melde?
Dann genügt für eine Willenserklärung des Versicherers die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Bei einer nicht angezeigten Namensänderung gilt das entsprechend.
Was gilt, wenn ich meinen Gewerbebetrieb an einen anderen Ort verlege?
Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gelten bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung dieselben Bestimmungen wie bei einer nicht angezeigten Anschriften- oder Namensänderung.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2026