Die Haftpflichtkasse VVaG: Nach einem Hausratschaden können Versicherungsnehmer bei der Haftpflichtkasse VVaG verlangen, dass die Schadenhöhe in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Beide Seiten benennen je einen Sachverständigen, diese wählen gemeinsam einen Obmann. Die Feststellungen sind verbindlich, solange sie nicht erheblich von der wirklichen Sachlage abweichen, und die Kosten teilen sich die Parteien nach festen Regeln.
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
Verfahren vor Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
- Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei gibt sie den von ihr genannten Sachverständigen an. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
- Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht. Ebenso wenig darf er eine Person benennen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
- Beide Sachverständige benennen vor Beginn ihrer Feststellungen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen dritten Sachverständigen als Obmann. Für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen gilt die vorstehende Regelung entsprechend. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
- ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag infrage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
- die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
- die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
- die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten;
- den Wert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen, wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist.
Verfahren nach Feststellung
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Schaden kann der Versicherungsnehmer ein Sachverständigenverfahren verlangen, in dem die Schadenhöhe festgestellt wird. Beide Seiten benennen je einen Sachverständigen, und diese wählen gemeinsam einen Obmann; kommt keine Einigung zustande, ernennt das zuständige Amtsgericht. Die getroffenen Feststellungen sind verbindlich, solange sie nicht erheblich von der wirklichen Sachlage abweichen, und der Versicherer berechnet danach die Entschädigung. Jede Partei zahlt ihren eigenen Sachverständigen, die Kosten des Obmannes werden hälftig geteilt.
Häufige Fragen
Wer kann ein Sachverständigenverfahren beantragen?
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Schadenhöhe in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Versicherer und Versicherungsnehmer können ein solches Verfahren auch gemeinsam vereinbaren.
Was passiert, wenn die andere Partei ihren Sachverständigen nicht benennt?
Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, kann die auffordernde Partei ihn durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. Fordert der Versicherer auf, muss er den Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen.
Wer trägt die Kosten des Verfahrens?
Sofern nichts anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres eigenen Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Sind die Feststellungen der Sachverständigen bindend?
Ja, die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass sie offenbar erheblich von der wirklichen Sachlage abweichen. Auf dieser Grundlage berechnet der Versicherer die Entschädigung.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2026