Bei der Hausratversicherung der Die Haftpflichtkasse VVaG kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung unter anderem vorliegen, wenn sich ein im Antrag erfragter Umstand ändert, die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt und ungesichert bleibt oder vereinbarte Sicherungen fehlen oder nicht funktionsfähig sind.
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere in folgenden Fällen vorliegen:
- Ein Umstand ändert sich, nach dem im Antrag gefragt worden ist.
- Bei einem Wohnungswechsel ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist.
- Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt und wird auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert. Beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
- Vereinbarte Sicherungen sind beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel.
Was bedeutet das konkret?
Der Abschnitt nennt Situationen, in denen sich das versicherte Risiko so verändert, dass dies dem Versicherer angezeigt werden muss. Dazu zählen Änderungen bei im Antrag erfragten Umständen, auch beim Umzug, sowie eine länger als 60 Tage leerstehende und nicht ausreichend beaufsichtigte oder gesicherte Wohnung. Auch wenn vereinbarte Sicherungen entfernt, reduziert oder nicht mehr funktionsfähig sind, kann eine solche Gefahrerhöhung vorliegen.
Häufige Fragen
Wann gilt eine leerstehende Wohnung als gefahrerhöhender Umstand?
Wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine im Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und dabei weder beaufsichtigt noch in geeigneter Weise gesichert wird.
Wann gilt eine Wohnung als beaufsichtigt?
Eine Wohnung gilt nur dann als beaufsichtigt, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
Spielt es eine Rolle, wenn vereinbarte Sicherungen fehlen oder defekt sind?
Ja, wenn vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind, kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vorliegen. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel.
Kann ein Wohnungswechsel eine Gefahrerhöhung auslösen?
Ja, wenn sich anlässlich eines Wohnungswechsels ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist, oder wenn vereinbarte Sicherungen dabei fehlen oder nicht gebrauchsfähig sind.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2026