Tauchen bei der Haftpflichtkasse VVaG in der Die Haftpflichtkasse VVaG Hausratversicherung gestohlene oder abhandengekommene Sachen wieder auf, muss das der Vertragspartner in Textform erfahren – und dann klärt sich, wer die Sachen behält und wie eine bereits gezahlte Entschädigung rückabgewickelt wird. Der Versicherungsnehmer hat je nach Situation ein zweiwöchiges Wahlrecht zwischen Geld und Rückgabe der Gegenstände.
Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, muss der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzeigen (zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief).
Rückabwicklung bei Besitznahme abhandengekommener Sachen
Als Besitznahme abhandengekommener Sachen im Sinne dieser Regelung gilt, wenn eine der beiden Vertragsparteien den Besitz zurückerlangt oder wenn die Möglichkeit besteht, sich den Besitz zu beschaffen.
Wurde von den abhandengekommenen Sachen Besitz erlangt und besteht ein Anspruch auf eine Entschädigung zum Versicherungswert oder kam es bereits zur Auszahlung, gilt Folgendes:
- Der Versicherungsnehmer hat ab Zugang der Anzeige ein Wahlrecht von zwei Wochen. Er kann zwischen der Inanspruchnahme der Entschädigungsleistung und der Rücknahme der versicherten Sachen wählen.
- Wählt er die Entschädigungsleistung, muss er dem Versicherer Zug um Zug die abhandengekommenen versicherten Sachen aushändigen bzw. überlassen und ihm das Eigentum an den versicherten Sachen verschaffen.
- Wählt er die Rücknahme der versicherten Sachen, muss er Zug um Zug die Entschädigungsleistung zurückzahlen bzw. auf sie verzichten.
- Nach Ablauf der Frist von zwei Wochen geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Hat der Versicherungsnehmer von den abhandengekommenen Sachen Besitz erlangt, nachdem eine Entschädigungsleistung ausgezahlt wurde, die unter dem Versicherungswert liegt, ist er verpflichtet, die Entschädigungsleistung zurückzuzahlen.
- Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung des Versicherers in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) nach, muss er die Sachen im Einvernehmen mit dem Versicherer meistbietend verkaufen lassen.
- Vom Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, der der von ihm geleisteten Entschädigung entspricht.
Hat der Versicherer von der abhandengekommenen Sache Besitz erlangt, muss er die Sache Zug um Zug gegen Rückzahlung der Entschädigung dem Versicherungsnehmer zurückgeben.
- Ist die Rückzahlung der Entschädigung dem Versicherungsnehmer nicht möglich, muss der Versicherer die Sache im Namen des Versicherungsnehmers meistbietend verkaufen lassen.
- Der Versicherer darf sich entsprechend seinem Anteil an der Entschädigung aus dem Erlös befriedigen.
Wurde von abhandengekommenen Sachen Besitz erlangt und waren diese zu diesem Zeitpunkt beschädigt, kann im Rahmen der Rückabwicklung eine Entschädigung in Höhe der notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles verlangt bzw. einbehalten werden. Dies gilt für die Vertragspartei, bei der die abhandengekommene Sache verbleibt.
Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückzuerlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten.
Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen.
Rückabwicklung bei Besitzerlangung für kraftlos erklärter Wertpapiere
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, haben die Vertragsparteien die zuvor genannten Rechte und Pflichten. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
Was bedeutet das konkret?
Wenn gestohlene oder verlorene Gegenstände wieder auftauchen, muss das unverzüglich in Textform gemeldet werden. Wurde bereits zum vollen Versicherungswert entschädigt, kann der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen wählen, ob er das Geld behält und die Sachen abgibt oder die Sachen zurücknimmt und die Entschädigung zurückzahlt. Wurde weniger als der Versicherungswert gezahlt oder hat der Versicherer die Sache, gelten besondere Regeln zur Rückzahlung, Rückgabe oder zum meistbietenden Verkauf. War die wiedergefundene Sache beschädigt, kann die Reparaturkosten einbehalten oder verlangt werden.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn gestohlene Gegenstände wieder auftauchen?
Sobald der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt wird, muss der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzeigen, etwa per E-Mail, Telefax oder Brief.
Kann ich die Entschädigung behalten oder muss ich die wiedergefundenen Sachen zurücknehmen?
Wurde zum Versicherungswert entschädigt, haben Sie ab Zugang der Anzeige zwei Wochen Zeit, zwischen der Entschädigung und der Rücknahme der Sachen zu wählen. Nach Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Was passiert, wenn die Entschädigung unter dem Versicherungswert lag?
Dann müssen Sie die Entschädigung zurückzahlen. Tun Sie das nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung in Textform, werden die Sachen im Einvernehmen mit dem Versicherer meistbietend verkauft, und der Versicherer erhält vom Erlös abzüglich Verkaufskosten seinen Anteil.
Was gilt, wenn die wiedergefundene Sache beschädigt ist?
Dann kann eine Entschädigung in Höhe der notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles verlangt oder einbehalten werden – und zwar von der Vertragspartei, bei der die Sache verbleibt.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2026