Welche Pflichten hat man in der Die Haftpflichtkasse VVaG Hausratversicherung der Haftpflichtkasse VVaG vor und nach einem Schaden? Wer bei der Haftpflichtkasse VVaG eine Hausratversicherung hat, muss Sicherheitsvorschriften einhalten, einen Schaden unverzüglich melden, ihn abwenden oder mindern, bei Diebstahl die Polizei einschalten und ein Verzeichnis abhandengekommener Sachen einreichen. Werden solche Obliegenheiten verletzt, kann der Versicherer kündigen oder seine Leistung kürzen oder ganz verweigern.
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
- die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
- die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dafür hat er einen Monat Zeit, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles:
- nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
- dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich anzuzeigen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch;
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung oder -minderung einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch;
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung oder -minderung zu befolgen, soweit für ihn zumutbar. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
- Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
- dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen;
- das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (zum Beispiel durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
- soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft zu erteilen – auf Verlangen in Schriftform –, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
- vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann;
- für zerstörte oder abhandengekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren. Insbesondere sind abhandengekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat auch dieser die genannten Obliegenheiten zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Außer im Fall einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Was bedeutet das konkret?
Als Versicherungsnehmer müssen Sie bestimmte Pflichten einhalten – schon vor einem Schaden (etwa Sicherheitsvorschriften) und erst recht danach: Sie sollen den Schaden mindern, ihn unverzüglich melden, Weisungen einholen und befolgen sowie bei Diebstahl die Polizei einschalten und ein Verzeichnis der fehlenden Sachen einreichen. Verletzen Sie diese Obliegenheiten vorsätzlich, kann der Versicherer die Leistung ganz verweigern; bei grober Fahrlässigkeit darf er entsprechend dem Verschulden kürzen. Für Auskunfts- und Aufklärungspflichten nach dem Schaden muss der Versicherer Sie zuvor in Textform auf die Folgen hingewiesen haben.
Häufige Fragen
Was muss ich nach einem Hausratschaden sofort tun?
Sie müssen den Schaden nach Möglichkeit abwenden oder mindern und ihn dem Versicherer unverzüglich anzeigen – notfalls auch mündlich oder telefonisch. Bei strafbaren Handlungen gegen Ihr Eigentum ist zusätzlich unverzüglich die Polizei zu informieren, und dem Versicherer wie der Polizei ist ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen.
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er seine Leistung entsprechend der Schwere Ihres Verschuldens kürzen, wobei Sie beweisen müssen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag.
Kann der Versicherer den Vertrag wegen einer Pflichtverletzung kündigen?
Ja. Verletzen Sie eine vor dem Versicherungsfall zu erfüllende Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann der Versicherer innerhalb eines Monats nach Kenntnis fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht entfällt, wenn Sie beweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben.
Darf ich beschädigte Sachen nach dem Schaden sofort entsorgen?
Nein. Das Schadenbild muss unverändert bleiben, bis der Versicherer die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen freigegeben hat. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren, etwa durch Fotos, und die beschädigten Sachen sind bis zu einer Besichtigung aufzubewahren.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2026