Wenn dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern abgesichert ist, verlangt die Haftpflichtkasse VVaG in ihrer Hausratversicherung eine unverzügliche Mitteilung dieser weiteren Versicherung mit Angabe des anderen Versicherers und der Versicherungssumme. Wer diese Anzeigepflicht verletzt oder bei einer Mehrfachversicherung eine Entschädigung fordert, muss mit Kündigung, Leistungsfreiheit oder Kürzung des Anspruchs rechnen – insgesamt wird nie mehr als der entstandene Schaden ersetzt.
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert ist und dabei einer der folgenden Punkte zutrifft:
- Die Versicherungssummen übersteigen zusammen den Versicherungswert.
- Aus anderen Gründen übersteigt die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden.
Die Versicherer sind als Gesamtschuldner in der Weise verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt. Der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Dies gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus diesem Vertrag. Die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt ist dann nicht höher, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen der Beitrag errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Sind Entschädigungsgrenzen vereinbart, ermäßigt sich der Anspruch so, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Beseitigung der Mehrfachversicherung
Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen,
- dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben wird oder
- dass die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrages auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrages werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
Diese Regelungen sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Wer dasselbe Risiko zusätzlich bei einem anderen Versicherer absichert, muss das dem Versicherer sofort melden und dabei den anderen Versicherer sowie die Versicherungssumme angeben. Meldet man das vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht, kann der Versicherer kündigen oder ganz oder teilweise nicht leisten. Liegt eine Mehrfachversicherung vor, haften die Versicherer als Gesamtschuldner, doch insgesamt erhält der Versicherungsnehmer nie mehr als seinen tatsächlichen Schaden. War die Mehrfachversicherung dem Versicherungsnehmer beim Abschluss nicht bewusst, kann er die Aufhebung oder Herabsetzung des späteren Vertrages verlangen.
Häufige Fragen
Muss ich es melden, wenn ich denselben Hausrat bei zwei Versicherern versichere?
Ja. Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, muss dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitteilen und dabei den anderen Versicherer sowie die Versicherungssumme angeben.
Was passiert, wenn ich die weitere Versicherung nicht anzeige?
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann der Versicherer kündigen oder ganz bzw. teilweise leistungsfrei sein. Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherer schon vor dem Versicherungsfall von der anderen Versicherung wusste.
Bekomme ich bei einer Mehrfachversicherung mehr Geld ausgezahlt?
Nein. Die Versicherer haften zwar als Gesamtschuldner, aber der Versicherungsnehmer kann insgesamt nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Bei Entschädigung aus anderen Verträgen ermäßigt sich der Anspruch entsprechend.
Kann ich eine ungewollt entstandene Mehrfachversicherung wieder auflösen?
Ja. Wurde der Vertrag ohne Kenntnis vom Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der spätere Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags herabgesetzt wird. Dies wirkt ab Zugang der Erklärung beim Versicherer.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2026