Wer nach einem Schaden Kosten zur Schadenabwehr oder minderung aufwendet, bekommt diese bei der Die Haftpflichtkasse VVaG Hausratversicherung der Haftpflichtkasse VVaG unter bestimmten Voraussetzungen erstattet – ebenso Kosten für die Ermittlung und Feststellung des Schadens. Der Aufwendungsersatz gilt auch für erfolglose Maßnahmen, sofern der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte oder sie auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte. Ebenso versichert sind Aufwendungen, die er auf Weisung des Versicherers macht.
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur unter folgenden Voraussetzungen:
- Die Aufwendungen waren bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich, oder
- die Aufwendungen erfolgten auf Weisung des Versicherers.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach den vorstehenden Regelungen entsprechend kürzen.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Versicherer hat den für die genannten Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch diesen Kostenersatz entsprechend kürzen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Schaden eintritt oder unmittelbar bevorsteht, sind Kosten für Maßnahmen zur Abwehr oder Minderung des Schadens versichert – auch dann, wenn sie erfolglos bleiben, sofern der Versicherungsnehmer sie für geboten halten durfte oder auf Weisung des Versicherers handelte. Bei drohenden Schäden gibt es Ersatz nur, wenn die Maßnahmen im Nachhinein als verhältnismäßig und erfolgreich gelten oder angewiesen waren. Auch Kosten, um den Schaden zu ermitteln und festzustellen, werden bis zur vereinbarten Höhe erstattet, wenn sie geboten waren. Darf der Versicherer seine Leistung kürzen, kann er diese Erstattungen entsprechend kürzen.
Häufige Fragen
Werden auch erfolglose Maßnahmen zur Schadenminderung erstattet?
Ja. Versichert sind Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens auch dann, wenn sie erfolglos sind – sofern der Versicherungsnehmer sie bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach für geboten halten durfte oder sie auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Wann zahlt der Versicherer bei einem erst bevorstehenden Schaden?
Bei Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder zu mindern, leistet der Versicherer nur, wenn die Aufwendungen bei nachträglicher objektiver Betrachtung verhältnismäßig und erfolgreich waren oder auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Werden Feuerwehrkosten übernommen?
Nein. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichteter Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Werden die Kosten für einen selbst hinzugezogenen Sachverständigen erstattet?
Kosten für einen Sachverständigen oder Beistand werden nur ersetzt, soweit der Versicherungsnehmer zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer dazu aufgefordert wurde.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2026