Wann darf sich der Beitrag in der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse VVaG ändern? Einmal pro Kalenderjahr überprüft die Haftpflichtkasse VVaG die Angemessenheit der Beiträge bestehender Verträge. Sinkt der Schaden- und Kostenbedarf, muss der Beitrag gesenkt werden; steigt er, darf er erhöht werden – wobei Versicherungsnehmer bei einer Erhöhung ein Kündigungsrecht haben.
Bei der Beitragsanpassung wird einmal im Kalenderjahr die Angemessenheit der Beiträge von bestehenden Versicherungsverträgen überprüft (Neukalkulation).
Beitragsanpassungsklausel
Die Neukalkulation erfolgt nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik. Neben der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung des Versicherungsbestands wird bei der Neukalkulation auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung berücksichtigt. Falls unternehmenseigene Statistiken und Berechnungen keine ausreichend sichere Grundlage bieten, werden auch unternehmensübergreifende Statistiken berücksichtigt. Das sind beispielsweise die statistischen Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
Ergibt die Überprüfung, dass der kalkulierte Schaden- und Kostenbedarf niedriger ist als bisher angenommen, besteht die Verpflichtung, den Beitrag entsprechend zu senken. Übersteigt der Schaden- und Kostenbedarf jedoch die bisherige Kalkulation, besteht die Berechtigung, den Beitrag um den entsprechenden Differenzbetrag zu erhöhen.
Eine Anpassung der Beiträge darf nicht zur Erhöhung des Gewinnansatzes führen. Außerdem bleiben individuell vereinbarte Zuschläge und Abschläge unberührt.
Eine Beitragsänderung wird mit Beginn der nächsten Hauptfälligkeit wirksam. Im Falle einer Beitragserhöhung wird diese nur wirksam, wenn sie dem Versicherungsnehmer mindestens einen Monat im Voraus mitgeteilt wird.
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Neukalkulation, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang der Kündigungserklärung wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung.
Die bedingungsgemäße Anpassung der Versicherungssumme bleibt von diesen Bestimmungen unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer prüft einmal jährlich, ob die Beiträge bestehender Verträge noch angemessen sind. Sinkt der berechnete Schaden- und Kostenbedarf, muss der Beitrag gesenkt werden; steigt er, kann der Beitrag um den Differenzbetrag erhöht werden. Eine Erhöhung wird nur wirksam, wenn sie mindestens einen Monat vorher mitgeteilt wird, und der Versicherungsnehmer darf dann innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen.
Häufige Fragen
Wie oft wird der Beitrag überprüft?
Die Angemessenheit der Beiträge bestehender Versicherungsverträge wird einmal im Kalenderjahr im Rahmen einer Neukalkulation überprüft.
Kann der Beitrag auch sinken?
Ja. Ergibt die Überprüfung, dass der kalkulierte Schaden- und Kostenbedarf niedriger ist als bisher angenommen, besteht die Verpflichtung, den Beitrag entsprechend zu senken.
Was kann ich tun, wenn sich mein Beitrag erhöht?
Bei einer Beitragserhöhung aufgrund der Neukalkulation kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang der Kündigungserklärung wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung.
Ab wann gilt eine Beitragsänderung?
Eine Beitragsänderung wird mit Beginn der nächsten Hauptfälligkeit wirksam. Eine Beitragserhöhung wird nur wirksam, wenn sie dem Versicherungsnehmer mindestens einen Monat im Voraus mitgeteilt wird.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2026