Wann zahlt die Haftpflichtkasse VVaG in der Hausratversicherung bei Diebstahl? Mitversichert sind unter anderem Kartenmissbrauch nach Einbruchdiebstahl oder Raub, Trick- und Taschendiebstahl, Diebstahl aus Schiffskabinen, Kraftfahrzeugen, Kranken- oder Gemeinschaftsräumen sowie Diebstahl von Gartengeräten, Kleinvieh, Gehhilfen oder durch Hausangestellte – jeweils mit eigenen Entschädigungsgrenzen und der Pflicht, den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen.
Mitversichert ist der Missbrauch von Kunden-, Scheck- und Kreditkarten nach Einbruchdiebstahl oder Raub. Dazu gehört auch die bei Raub erzwungene Herausgabe einer persönlichen Identifikationsnummer (PIN). Voraussetzung ist, dass hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Abweichend von den einschlägigen Regelungen gilt vereinbart, dass auch Schäden durch Raub mitversichert sind, wenn diese Sachen auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe hingeschafft werden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5 % der Versicherungssumme begrenzt.
Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die ein Dieb durch Täuschung – durch ihn oder weitere Mitwirkende – innerhalb des Versicherungsgrundstücks entwendet. Die freiwillige Herausgabe von versicherten Sachen nach einer Täuschung stellt keinen versicherten Trickdiebstahl dar und ist nicht versichert.
Werden Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten entwendet, so leistet der Versicherer auch für den infolge Missbrauchs entstandenen Schaden dieser Karten. Voraussetzung ist, dass hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3 Prozent der Versicherungssumme begrenzt.
Taschendiebstahl
Für alle im versicherten Haushalt lebenden Personen ist der einfache Diebstahl von Hand-, Schulter- und ähnlichen Taschen (einschließlich Brieftaschen und Geldbörsen), die unmittelbar am Körper getragen werden, einschließlich des Inhalts dieser Taschen mitversichert.
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Außerdem muss er dem Versicherer einen Nachweis dafür erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Diebstahl aus Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen
Für versicherte Sachen besteht auch weltweit Versicherungsschutz gegen Schäden durch Diebstahl von Hausrat aus verschlossenen Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen. Die dafür genannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Für Bargeld, Wertpapiere, Schecks, Kreditkarten, Schmuck und Sachen aus Edelmetall, Fahrausweise, Sparbücher, Pelze und optische Geräte ist die Entschädigung auf 500 EUR begrenzt.
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Er muss dieser sowie dem Versicherer ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einreichen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2 Prozent der Versicherungssumme begrenzt.
Diebstahl von Wäsche, Bekleidung, Gartenmöbeln, Gartengeräten (inkl. Aufsitzrasenmäher, Mähroboter), Grills und fest verankerten Gartenskulpturen sowie Kinderspiel- und Sportgeräte
Im Fall der Entwendung leistet der Versicherer Entschädigung für Wäsche und Bekleidung, Gartenmöbel, Gartengeräte (inkl. Aufsitzrasenmäher, Mähroboter), Grills und fest verankerte Gartenskulpturen sowie Kinderspiel- und Sportgeräte innerhalb des Versicherungsgrundstücks.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5 Prozent der Versicherungssumme begrenzt.
Diebstahl aus Kraftfahrzeugen und Wassersportfahrzeugen
Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen weltweit, im:
- verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeugs, Anhängers oder einer auf dem Kraftfahrzeug montierten verschlossenen Dachbox;
- Innenraum (Kajüte, Backskiste oder Ähnliches) eines Wassersportfahrzeugs, der durch mindestens ein Sicherheitsschloss verschlossen sein muss.
Versicherungsschutz besteht auch, wenn falsche Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen von Türen oder Behältnissen bestimmte Werkzeuge verwendet werden.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten Räumlichkeiten fest umschlossen sind. Eine Abdeckung mit Planen, Persenningen oder Ähnlichem reicht nicht aus. Der Versicherer leistet Entschädigung für die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen durch Diebstahl.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2 Prozent der Versicherungssumme begrenzt.
Versichert sind nur Sachen, die im Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen.
Diebstahl aus Kranken-, Sanatorien- und Arztzimmer
Schäden durch einfachen Diebstahl von versicherten Sachen im Kranken-, Kur-, Reha- oder Arztzimmer/Arztpraxis oder während eines Sanatoriumsaufenthalts sind mitversichert.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2 Prozent der Versicherungssumme – für Bargeld auf 200 EUR – begrenzt.
Diebstahl von Waschmaschinen, Wäschetrocknern aus Gemeinschaftsräumen
Versichert gilt der Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern aus gemeinschaftlich genutzten Räumen innerhalb des Versicherungsgrundstücks.
Diebstahl von Kleinvieh, Futter, Streuvorräten
Der Diebstahl von Kleinvieh (z. B. Ziegen, Geflügel, Kaninchen), Futter- und Streuvorräten gilt innerhalb des Versicherungsgrundstücks mitversichert.
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn eine gewerbliche und/oder landwirtschaftliche Tierhaltung betrieben wird.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Diebstahl von Kinderwagen, Krankenfahrstühlen, Gehhilfen und Stützapparaten
Für Kinderwagen, Rollstühle, nicht versicherungspflichtige Krankenfahrstühle, Gehhilfen und Stützapparate besteht Versicherungsschutz auch für Schäden durch Diebstahl.
Für Gegenstände, die mit den oben genannten Sachen lediglich lose verbunden sind, aber regelmäßig deren Gebrauch dienen, besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit diesen entwendet werden.
Diebstahl durch Hausangestellte
Für alle im versicherten Haushalt lebenden Personen gilt der einfache Diebstahl von Hausangestellten (z. B. Pflegepersonal) mitversichert, sofern die versicherten Sachen nicht wiederbeschafft werden können.
Voraussetzung ist, dass ein Arbeitsvertrag der Hausangestellten mit dem Versicherungsnehmer oder einem Dienstleister (z. B. Pflegedienst) geschlossen wurde.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Diebstahl aus verschlossenen Behältnissen außerhalb von Gebäuden
Versicherungsschutz für versicherte Sachen gegen einfachen Diebstahl besteht auch, wenn ein Dieb außerhalb von Gebäuden ein Schließfach oder einen Spind aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere, nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte Werkzeuge benutzt.
Wertsachen sowie elektronische Geräte und Foto-/Filmapparate, jeweils einschließlich Zubehör, sind nicht mitversichert.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Einbruch über nicht versicherte Räume
Als Einbruch gilt auch, wenn in das Objekt, in dem sich der versicherte Hausrat befindet, in einem nicht versicherten Raum eingebrochen wurde und der Täter von dort ohne zusätzliche Hindernisse in die versicherten Räumlichkeiten gelangt.
Vandalismus nach Einschleichen oder Raub
Vandalismus liegt vor, wenn der Täter durch Einschleichen oder Raub in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
Erweiterter Beraubungsbegriff
Abweichend von den einschlägigen Regelungen gilt vereinbart, dass auch Schäden durch Raub mitversichert sind, wenn diese Sachen auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe hingeschafft werden. Auf die vertraglichen Entschädigungsgrenzen wird hingewiesen.
Was bedeutet das konkret?
Der Abschnitt erweitert den Diebstahlschutz des Hausrats um viele zusätzliche Situationen: etwa Kartenmissbrauch nach Raub oder Einbruch, Trick- und Taschendiebstahl, Diebstahl aus Fahrzeugen, Schiffskabinen, Kranken- oder Gemeinschaftsräumen sowie Diebstahl von Gartengeräten, Kleinvieh, Gehhilfen oder durch Hausangestellte. Für die meisten dieser Fälle gelten eigene Höchstgrenzen, die als Prozentsatz der Versicherungssumme oder als fester Euro-Betrag angegeben sind. In mehreren Fällen muss der Versicherungsnehmer den Diebstahl unverzüglich bei der Polizei anzeigen und teils weitere Nachweise erbringen.
Häufige Fragen
Ist der Missbrauch meiner EC- oder Kreditkarte nach einem Raub mitversichert?
Ja, mitversichert ist der Missbrauch von Kunden-, Scheck- und Kreditkarten nach Einbruchdiebstahl oder Raub, einschließlich einer bei Raub erzwungenen Herausgabe der PIN – sofern hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5 % der Versicherungssumme begrenzt.
Wie hoch ist die Entschädigung beim Taschendiebstahl?
Beim Taschendiebstahl ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt. Der Diebstahl muss unverzüglich der Polizei angezeigt werden, und es ist nachzuweisen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit der Anzeige wieder herbeigeschafft wurden.
Sind Wertsachen und Elektronikgeräte beim Diebstahl aus einem Spind außerhalb von Gebäuden versichert?
Nein. Bei Diebstahl aus verschlossenen Behältnissen außerhalb von Gebäuden sind Wertsachen sowie elektronische Geräte und Foto-/Filmapparate einschließlich Zubehör nicht mitversichert. Die Entschädigung ist hier je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Gilt der Diebstahl von Kleinvieh auch bei landwirtschaftlicher Tierhaltung?
Nein. Der Diebstahl von Kleinvieh, Futter- und Streuvorräten ist innerhalb des Versicherungsgrundstücks bis 1.000 EUR je Versicherungsfall mitversichert, jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn eine gewerbliche und/oder landwirtschaftliche Tierhaltung betrieben wird.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2026