Wer bei der Haftpflichtkasse VVaG eine Die Haftpflichtkasse VVaG Hausratversicherung hat, ist auch gegen moderne Formen des Diebstahls und Betrugs abgesichert: Gestohlener Hausrat am eitsplatz durch einfachen Diebstahl, Diebstahl aus dem Auto per Jamming und Relay Attack, Phishing und Pharming beim Online-Banking, Skimming an Geldautomaten sowie Schäden, wenn man Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat wird. Für jeden dieser Fälle gelten eigene Entschädigungsgrenzen und besondere Obliegenheiten.
Der Versicherer leistet Entschädigung für Hausrat am Arbeitsplatz des Versicherungsnehmers, wenn dieser durch einfachen Diebstahl entwendet wird. Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, sind ihm gleichgestellt. Arbeitsplatz ist der räumliche Bereich, an dem die Aufgaben einer beruflichen Tätigkeit verrichtet werden.
Für mobile elektronische Geräte (z. B. Mobiltelefone oder Laptops) gilt eine Entschädigungsgrenze von 500 EUR.
Diebstahl aus Kraftfahrzeugen durch Jamming und Relay Attack
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn das Funksignal des Schlüssels durch Jamming oder Relay Attack manipuliert wurde.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt.
Phishing und Pharming
Phishing im Sinne dieser Bedingungen ist ein Verfahren, bei dem Täter sich mit Hilfe von gefälschten E-Mails vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten verschaffen. Dabei nutzen die Täter typischerweise ein Vertrauensverhältnis aus, das sie durch Täuschung über ihre tatsächliche Identität erlangt haben.
Pharming im Sinne dieser Bedingungen ist ein Verfahren, bei dem Täter mit Hilfe einer Schadsoftware Manipulationen durchführen. Beim Aufruf einer Website wird die Bildschirmmaske durch eine betrügerische Eingabemaske ersetzt. So erlangt der Täter vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten.
Versicherungsschutz besteht für unmittelbare Vermögensschäden durch privates Online-Banking infolge von Phishing oder Pharming. Voraussetzung ist, dass die Transaktionen auf einem Computer (PC, Notebook, Laptop) durchgeführt wurden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person steht.
Weitere Voraussetzung ist, dass durch Phishing oder Pharming unberechtigte Dritte Überweisungen elektronisch übermitteln und die kontoführende Bank des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person diese ausführt.
Ein Vermögensschaden im Sinne dieser Bedingungen ist die unmittelbar daraus resultierende Vermögenseinbuße in Höhe des abgebuchten Betrages, welche der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person über einen Computer (PC, Notebook, Laptop) erleidet. Voraussetzung für die Entschädigungsleistung ist zudem, dass die Bank dabei einen aktuellen Online-Banking-Sicherheitsstandard verwendet.
Nicht versichert sind:
- andere Arten des Erlangens von vertraulichen Zugangs- und Identifikationsdaten;
- aus der Abbuchung resultierende Folgeschäden (z. B. Zinseinbußen, Kosten der Rechtsverfolgung, in Rechnung gestellte Kosten der Bank u. ä.);
- Schäden, soweit dafür anderweitig Versicherungsschutz besteht oder soweit ein Bankinstitut sie begleicht oder dafür haftet.
Besondere Obliegenheiten
Vor Eintritt des Versicherungsfalls muss der Versicherungsnehmer insbesondere dafür Sorge tragen, dass die Computer (PC, Notebook, Laptop), die zum Online-Banking genutzt werden, mit einer Firewall oder anderen geeigneten Antiviren- / Sicherheits-Programmen gegen unberechtigten Zugriff geschützt sind. Die Software ist regelmäßig zu prüfen und auf dem neuesten Stand zu halten.
Nach Eintritt des Versicherungsfalls muss der Versicherungsnehmer insbesondere:
- den Versicherungsfall unverzüglich beim kontoführenden Bankinstitut anzeigen;
- in Abstimmung mit dem Bankinstitut unverzüglich Maßnahmen ergreifen, die den Schaden mindern (z. B. Widerspruch der Abbuchung) oder eine weitere Vergrößerung des Schadens verhindern (z. B. Kontosperrung);
- den Versicherungsfall unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen;
- sich um Begleichung des Schadens durch den Verursacher oder durch das kontoführende Bankinstitut bemühen;
- bei der Aufklärung des Versicherungsfalls mitwirken und die kontoführende Bank ermächtigen, dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Mehrere Schäden stellen einen Versicherungsfall dar, wenn sie auf eine gemeinsame schadenursächliche Handlung zurückzuführen sind, bei der die Täter mehrere Zugangs- und Identifikationsdaten erlangt haben.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.500 EUR begrenzt.
Skimming
Skimming im Sinne dieser Bedingungen ist ein Verfahren, bei dem Dritte sich durch Manipulation von Geldautomaten vertrauliche Zugangs- oder Identifikationsdaten von Bank- oder Kreditkarten verschaffen und mit den so erlangten Daten Zweitkarten anfertigen, um mit diesen unerlaubte Handlungen vorzunehmen.
Der Versicherer ersetzt nach Maßgabe der nachstehenden Voraussetzungen unmittelbare Vermögensschäden, die dem Versicherungsnehmer durch Skimming entstehen. Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, sind ihm gleichgestellt.
Nicht versichert sind:
- andere Arten des Erlangens von vertraulichen Zugangs- und Identifikationsdaten;
- aus der Abbuchung resultierende Folgeschäden (z. B. Zinseinbußen, Kosten der Rechtsverfolgung, in Rechnung gestellte Kosten der Bank u. ä.);
- Schäden, soweit dafür anderweitig Versicherungsschutz besteht oder soweit ein Kreditinstitut sie begleicht oder dafür haftet.
Besondere Obliegenheiten
Nach Eintritt des Versicherungsfalls muss der Versicherungsnehmer insbesondere:
- den Versicherungsfall unverzüglich beim kontoführenden Bankinstitut anzeigen;
- in Abstimmung mit dem Kreditinstitut unverzüglich Maßnahmen ergreifen, die den Schaden mindern (z. B. Widerspruch der Abbuchung) oder eine weitere Vergrößerung des Schadens verhindern (z. B. Kontosperrung);
- den Versicherungsfall unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen;
- sich um Begleichung des Schadens durch den Verursacher oder durch das kontoführende Kreditinstitut bemühen;
- bei der Aufklärung des Versicherungsfalls mitwirken und die kontoführende Bank ermächtigen, dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Mehrere Schäden stellen einen Versicherungsfall dar, wenn sie auf eine gemeinsame schadenursächliche Handlung zurückzuführen sind, bei der die Täter mehrere Zugangs- und Identifikationsdaten erlangt haben.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.
Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat (Opferklausel)
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat wird und hierdurch versicherte Sachen zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen. Als Straftat gilt eine nach dem Strafgesetzbuch (StGB) verbotene Tat, die vom Täter bewusst und schuldhaft rechtswidrig begangen wurde und keine Gründe der Rechtfertigung enthält.
Nicht versichert sind:
- Schäden durch Computer-Kriminalität, wie z. B. Betrug beim Online-Banking oder Onlinehandel, Kredit- und Bankkartenbetrug oder durch Viren oder Schadsoftware;
- Fahrraddiebstähle;
- sonstige Gegenstände, die gegen einen zusätzlichen Beitrag eingeschlossen werden können.
Der Versicherungsnehmer hat die Straftat unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von 3 Wochen seit Anzeige der Straftat wieder herbeigeschafft wurden. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer leistungsfrei oder zur Kündigung berechtigt sein.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 EUR begrenzt. Für Wertsachen und Uhren besteht Versicherungsschutz bis zu einer Entschädigungshöhe von max. 1.000 EUR.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Baustein erweitert den Diebstahl- und Betrugsschutz deutlich: Er umfasst gestohlenen Hausrat am Arbeitsplatz, Diebstahl aus dem Auto durch Signalmanipulation des Schlüssels, Vermögensschäden beim Online-Banking durch Phishing und Pharming, Skimming an Geldautomaten sowie Schäden, wenn man Opfer einer angezeigten Straftat wird. Für jeden dieser Fälle gelten eigene Höchstbeträge – etwa 500 EUR bei mobilen Geräten und beim Jamming/Relay-Attack-Diebstahl, 3.500 EUR bei Phishing/Pharming, 5.000 EUR bei Skimming und 3.000 EUR bei der Opferklausel. In den Betrugsfällen muss der Versicherungsnehmer bestimmte Sicherheits- und Meldepflichten einhalten, sonst kann der Schutz eingeschränkt sein.
Häufige Fragen
Ist Hausrat, der am Arbeitsplatz gestohlen wird, mitversichert?
Ja, der Versicherer leistet Entschädigung für Hausrat am Arbeitsplatz, wenn dieser durch einfachen Diebstahl entwendet wird. Für mobile elektronische Geräte wie Mobiltelefone oder Laptops gilt dabei eine Grenze von 500 EUR.
Wie hoch ist die Entschädigung bei Phishing oder Pharming beim Online-Banking?
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.500 EUR begrenzt. Versichert sind unmittelbare Vermögensschäden durch privates Online-Banking, sofern der genutzte Computer im Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person steht und die Bank einen aktuellen Sicherheitsstandard verwendet.
Was muss ich nach einem Skimming-Schaden tun?
Sie müssen den Versicherungsfall unverzüglich beim kontoführenden Bankinstitut und bei der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen, in Abstimmung mit dem Kreditinstitut schadenmindernde Maßnahmen ergreifen, sich um Begleichung des Schadens bemühen und bei der Aufklärung mitwirken. Bei Skimming ist die Entschädigung auf 5.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt.
Welche Frist gilt bei der Opferklausel für den Nachweis?
Der Versicherungsnehmer muss die Straftat unverzüglich der Polizei anzeigen und nachweisen, dass die Sachen nicht innerhalb von 3 Wochen seit Anzeige wieder herbeigeschafft wurden. Die Entschädigung ist auf 3.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt, für Wertsachen und Uhren auf maximal 1.000 EUR.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2026