Bei der Bauherrenhaftpflicht der Haftpflichtkasse muss der Versicherungsnehmer besonders gefahrdrohende Umstände beseitigen, wenn der Versicherer dies verlangt – und zwar innerhalb einer angemessenen Frist. Ist die Beseitigung nach Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar, entfällt diese Pflicht; ein Umstand, der bereits einen Schaden verursacht hat, gilt automatisch als besonders gefahrdrohend.
Der Versicherungsnehmer muss besonders gefahrdrohende Umstände beseitigen, wenn der Versicherer dies verlangt. Für die Beseitigung gilt eine angemessene Frist.
Diese Pflicht besteht nicht, soweit die Beseitigung unzumutbar ist. Maßgeblich ist dabei eine Abwägung der beiderseitigen Interessen.
Ein Umstand, der bereits zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Was bedeutet das konkret?
Wenn der Versicherer es verlangt, muss der Versicherungsnehmer besonders gefährliche Zustände innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen. Nur wenn diese Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist, entfällt diese Pflicht. Ein Umstand, der schon einen Schaden verursacht hat, wird ohne weiteres als besonders gefahrdrohend eingestuft.
Häufige Fragen
Muss ich gefährliche Zustände beseitigen, wenn der Versicherer das fordert?
Ja. Auf Verlangen des Versicherers muss der Versicherungsnehmer besonders gefahrdrohende Umstände innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen.
Gibt es Fälle, in denen ich die Beseitigung nicht vornehmen muss?
Ja. Die Pflicht entfällt, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
Wann gilt ein Umstand als besonders gefahrdrohend?
Ein Umstand, der bereits zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024