Wer als Bauherr baut, sichert mit der Bauherren-Die Haftpflichtkasse Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse seine gesetzliche Haftpflicht für das im Versicherungsschein beschriebene Bauvorhaben ab – vorausgesetzt, Planung, Bauleitung und Bauausführung sind an einen Dritten vergeben. Mitversichert sind unter anderem die Haftpflicht als Haus- und Grundbesitzer, Bauen in Eigenleistung bis 25.000 EUR, Leitungs- und Senkungsschäden sowie Vermögens- und Gewässerschäden.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (VN) als Bauherr. Sie gilt für das Bauvorhaben, das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschrieben ist. Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Haus- und Grundbesitzer für das zu bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk.
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN:
- aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;
- als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges oder Kfz-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von:
- Kfz und Kfz-Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit;
- allen Kfz mit nicht mehr als 6 km/h;
- allen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Gabelstaplern mit nicht mehr als 20 km/h.
Hierfür gilt: Für diese Kfz gelten die entsprechenden Ausschlüsse der AHB nicht.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer ohne die erforderliche Fahrerlaubnis benutzt wird. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten nach den AHB.
Kein Versicherungsschutz besteht für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Betriebsgrundstücken im Ausland eingesetzt werden. Das gilt auch dann nicht, wenn Unternehmen im Ausland mitversichert sind.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht, gehen diese Versicherungen vor.
Bauen in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe
Versicherungsschutz wird nur geboten:
- für den VN als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von 25.000 EUR je Bauvorhaben. Übersteigen die Baueigenleistungen den Wert von 25.000 EUR, entfällt die Mitversicherung, sofern für den übersteigenden Anteil keine besondere Vereinbarung getroffen wurde.
Mitversichert ist:
- die gesetzliche Haftpflicht des VN aus der Ausführung der Bauarbeiten oder eines Teiles dieser Arbeiten in eigener Regie (Bauen in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe);
- die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung der Baueigenleistungen verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des VN nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle nach den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Mitversichert bleiben jedoch Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern nach dem Sozialgesetzbuch VII (SGB), und zwar auch für Angehörige, die mit dem VN in häuslicher Gemeinschaft leben. Voraussetzung für die Wirksamkeit dieses Versicherungsschutzes ist, dass die Ausführung der Bauarbeiten nach behördlich genehmigten Bauplänen erfolgt.
Sachschäden durch häusliche Abwässer
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer). Ebenfalls mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten.
Versicherungsschutz für Senkungsschäden oder Erdrutschungen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Sachschäden am Baugrundstück selbst und/oder den darauf befindlichen Gebäuden und Anlagen sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Leitungsschäden
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an elektrischen Frei- und Oberleitungen einschließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden. Der Versicherungsschutz schließt auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein.
Die Selbstbeteiligung des VN an jedem Schaden beträgt 20 %, mindestens 50 EUR, höchstens 2.500 EUR. Die Selbstbeteiligung erhöht sich auf 25 %, mindestens 250 EUR, höchstens 7.500 EUR, wenn der VN oder sein Bevollmächtigter sich vor Beginn der Arbeiten nicht bei den zuständigen Stellen nach der Lage und dem Verlauf der Erdleitungen erkundigt oder den für die Baustelle Verantwortlichen nicht über das Ergebnis seiner Erkundigungen informiert hatte.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen
Die Haftpflichtkasse garantiert, dass die dieser Bauherren-Haftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und die Besonderen Bedingungen zur Bauherren-Haftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil des VN von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen – jeweils aktueller Stand – abweichen.
Vermögensschäden
Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden:
- durch vom VN (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
- aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
- aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
- aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
- aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
- aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
- aus Rationalisierung und Automatisierung;
- aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
- aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
- aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leistungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
- aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
- aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
- aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
Außerdem gilt allgemein
Die Versicherung endet mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens zu dem im Versicherungsschein festgelegten Ablaufdatum.
Bis zu einer Versicherungssumme von 10.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden gilt keine Jahresmaximierung. Die sich daran anschließende Versicherungssumme bis 20.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist 2-fach jahresmaximiert. Darüber hinaus gehende Summen sind 1-fach jahresmaximiert.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Schlüsselfertigkeit und endgültige Bausumme anzuzeigen.
Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung (Restrisiko) – außer Anlagenrisiko –
Es gelten die „Besonderen Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Außer Anlagenrisiko sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko“.
Kleingebinde
Kleingebinde bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.500 l/kg gelten nicht als Anlagen.
Nicht versicherte Risiken
Von der Versicherung ausgenommen und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen sowie Zusatzbedingungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist. Das gilt insbesondere für die Haftpflicht aus Risiken, die der versicherten Eigenschaft und Tätigkeit weder eigen noch sonst zuzurechnen sind – soweit die einzelnen vorstehenden Abschnitte keine anderslautende Regelung vorsehen.
Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung (Anlagenrisiko)
Mitversichert sind die Haftpflichtansprüche aus Gewässerschäden gemäß den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko – für Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern.
Umweltschadens-Risiko / Umweltschadensversicherung (öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme)
Für diesen Vertragsteil gelten die Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) als nicht vereinbart. Diesem Vertragsteil liegen ausschließlich die Allgemeinen und Besonderen Bedingungen für die Umweltschadensversicherung (AVB-USV) zugrunde.
Versichert ist – sofern im Versicherungsschein keine hiervon abweichenden, gesonderten Vereinbarungen dokumentiert sind – das Umweltschadens-Basisrisiko mit den Risikobausteinen 2.6, 2.7, 2.8 und 2.9 gemäß den AVB-USV der Haftpflichtkasse. Nach Baustein 2.9 der AVB-USV sind Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern pauschal mitversichert.
Was bedeutet das konkret?
Diese Bauherren-Haftpflichtversicherung schützt Sie als Bauherr für das im Versicherungsschein beschriebene Bauvorhaben, wenn Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind. Mitversichert sind unter anderem die Haftpflicht als Haus- und Grundbesitzer, Eigenleistungen bis zu einer Bausumme von 25.000 EUR je Bauvorhaben sowie bestimmte Abwasser-, Senkungs-, Leitungs-, Vermögens- und Gewässerschäden. Für Leitungsschäden gibt es eine Selbstbeteiligung, und bestimmte Fahrzeuge sind unter festgelegten Geschwindigkeits- und Nutzungsbedingungen abgesichert. Der Schutz endet mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens am im Versicherungsschein festgelegten Ablaufdatum.
Häufige Fragen
Unter welcher Voraussetzung besteht überhaupt Versicherungsschutz für das Bauvorhaben?
Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Bauvorhaben.
Bis zu welcher Bausumme sind Eigenleistungen abgedeckt?
Der Versicherungsschutz für Bauen in Eigenleistung oder Nachbarschaftshilfe gilt bis zu einer veranschlagten Bausumme von 25.000 EUR je Bauvorhaben. Übersteigen die Baueigenleistungen diesen Wert, entfällt die Mitversicherung, sofern für den übersteigenden Anteil keine besondere Vereinbarung getroffen wurde.
Welche Selbstbeteiligung gilt bei Leitungsschäden?
Die Selbstbeteiligung beträgt 20 %, mindestens 50 EUR und höchstens 2.500 EUR je Schaden. Sie erhöht sich auf 25 %, mindestens 250 EUR und höchstens 7.500 EUR, wenn sich der Versicherungsnehmer oder sein Bevollmächtigter vor Arbeitsbeginn nicht nach Lage und Verlauf der Erdleitungen erkundigt oder den Baustellenverantwortlichen nicht über das Ergebnis informiert hatte.
Sind Fahrzeuge auf der Baustelle mitversichert?
Grundsätzlich ist die Haftpflicht für Schäden durch den Gebrauch von Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie Kfz-Anhängern nicht versichert. Versichert ist jedoch der Gebrauch von Kfz und Anhängern nur auf nicht öffentlichen Wegen ohne Rücksicht auf die Höchstgeschwindigkeit, von allen Kfz mit nicht mehr als 6 km/h sowie von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Gabelstaplern mit nicht mehr als 20 km/h – jeweils nur bei Gebrauch durch einen berechtigten Fahrer und mit erforderlicher Fahrerlaubnis auf öffentlichen Wegen.
Wann endet der Versicherungsschutz?
Die Versicherung endet mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens jedoch zu dem im Versicherungsschein festgelegten Ablaufdatum.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024