Wer als privater Bauherr baut, umbaut, repariert oder abreißt, ist bei der Haftpflichtkasse in der Haus- und Grundbesitzer-Die Haftpflichtkasse Haftpflichtversicherung abgesichert: Die Bauherrenhaftpflicht gilt bis zu einer veranschlagten Bausumme von 2.000.000 EUR je Bauvorhaben mit, Eigenleistungen bis 50.000 EUR eingeschlossen. Ergänzt wird der Schutz um Regelungen für Wohnungseigentümergemeinschaften, Schäden an gemieteten Sachen, Forderungsausfall, regenerative Energieanlagen sowie Gewässer- und Umweltschadensrisiken.
Bauherren-Haftpflichtversicherung
Abweichend von den allgemeinen Regelungen gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) mitversichert. Dies gilt bis zu einer veranschlagten Bausumme von 2.000.000 EUR je Bauvorhaben, sofern Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind.
Versicherungsschutz besteht nur für Bauvorhaben, die nach Abschluss zu privaten Zwecken (Eigennutzung) durch den Versicherungsnehmer genutzt werden.
Eigenleistungen im Rahmen der Bauarbeiten gelten bis 50.000 EUR mitversichert. Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-Versicherung.
Schäden an Bauobjekten sind ausgeschlossen.
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung der Baueigenleistungen verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für Dienstunfälle nach den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Mitversichert bleiben jedoch Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern nach dem Sozialgesetzbuch VII, und zwar auch für Angehörige, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Voraussetzung für die Wirksamkeit dieses Versicherungsschutzes ist, dass die Ausführung der Bauarbeiten nach behördlich genehmigten Bauplänen erfolgt.
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an elektrischen Frei- und Oberleitungen einschließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden. Der Versicherungsschutz schließt auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein.
Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 20 %, mindestens 50 EUR, höchstens 2.500 EUR. Die Selbstbeteiligung erhöht sich auf 25 %, mindestens 250 EUR, höchstens 7.500 EUR, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Bevollmächtigter sich vor Beginn der Arbeiten nicht bei den zuständigen Stellen nach der Lage und dem Verlauf der Erdleitungen erkundigt oder den für die Baustelle Verantwortlichen nicht über das Ergebnis seiner Erkundigungen informiert hatte.
Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes
In Erweiterung gilt die gesetzliche Haftpflicht mitversichert:
- des jeweiligen Sonder- und Teileigentümers aus dem Besitz und/oder der Vermietung des jeweiligen Sonder- und Teileigentums.
- der Wohnungseigentümer, Teileigentümer und Verwalter für Ansprüche untereinander, sofern diese im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko stehen.
Zu beiden Punkten gilt: Versicherungsschutz besteht nur, sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 250 EUR.
Schäden an gemieteten, geliehenen oder gepachteten Sachen
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an gemieteten, geliehenen oder gepachteten Sachen, sofern diese im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko stehen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung sowie Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch der Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren.
Die Versicherungssumme für Schäden dieser Art ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden begrenzt auf 10.000 EUR je Schadenereignis und steht je Versicherungsjahr zweimal zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 250 EUR.
Abhandenkommen von Sachen
Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen der Mieter, Wohnungseigentümer und Besucher, sofern das Abhandenkommen die ursächlich zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Risiko in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbindung steht.
Die Versicherungssumme für Schäden dieser Art ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden begrenzt auf 10.000 EUR je Schadenereignis und steht je Versicherungsjahr zweimal zur Verfügung.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung sowie Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch der Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren.
Versicherungsschutz besteht nur, sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 250 EUR.
Forderungsausfalldeckung
Bei Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckbaren Forderungen gegenüber Dritten gilt Folgendes:
Die Haftpflichtkasse gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass das versicherte Risiko während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandenen Schadenersatzforderungen gegen den Schädiger festgestellt worden sind und nicht durchgesetzt werden können. Inhalt und Umfang der Schadenersatzansprüche richten sich in entsprechender Anwendung nach dem Deckungsumfang der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung dieses Vertrages.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung, Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs sowie auf Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden.
Nicht versichert sind Forderungsausfälle aus Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit Nuklear- und genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen. Ausgeschlossen bleiben außerdem Forderungsausfälle, die der Schädiger im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der ausweislich des rechtskräftig vollstreckbaren Urteils vom Versicherungsnehmer wegen eines Haftpflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen wurde.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der zum Vertrag vereinbarten Versicherungssummen.
Der Versicherungsnehmer erhält die Entschädigungsleistung auf Antrag. Er hat der Haftpflichtkasse eine Schadenanzeige zuzusenden. Er ist verpflichtet, wahrheitsgemäße und ausführliche Angaben zum Haftpflichtschaden zu machen und alle Tatumstände mitzuteilen, die auf den Haftpflichtschaden Bezug nehmen. Die Haftpflichtkasse kann den Versicherungsnehmer auffordern, weitere für die Beurteilung des Haftpflichtschadens erhebliche Schriftstücke einzusenden.
Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten kann der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz verlieren.
Die Leistungspflicht der Haftpflichtkasse tritt ein, wenn der Versicherungsnehmer gegen den Dritten vor einem Gericht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins oder Islands ein rechtskräftig vollstreckbares Urteil wegen eines Haftpflichtschadens erstritten hat und Vollstreckungsversuche gescheitert sind.
- Ein rechtskräftiges, vollstreckbares Urteil ist auch ein Versäumnis- oder Anerkennungsurteil, ein Vollstreckungsbescheid oder gerichtlicher vollstreckungsfähiger Vergleich oder ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel, aus der hervorgeht, dass sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft.
- Vollstreckungsversuche sind gescheitert, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass eine Zwangsvollstreckung (Sach- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung des Schadenersatzanspruchs geführt hat oder eine selbst teilweise Befriedigung wegen nachgewiesener Umstände aussichtslos erscheint, zum Beispiel weil der Dritte die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder in der örtlichen Schuldnerkartei des Amtsgerichts geführt wird.
Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung hat der Versicherungsnehmer der Haftpflichtkasse das Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers vorzulegen, aus dem sich die Erfolglosigkeit (Fruchtlosigkeit) der Zwangsvollstreckung ergibt.
Die Haftpflichtkasse ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn der Nachweis der gescheiterten Vollstreckung erbracht ist.
Nicht versichert sind Ansprüche des Versicherungsnehmers beziehungsweise der versicherten Personen, für die ein Sozialversicherungsträger beziehungsweise Sozialhilfeträger leistungspflichtig ist.
Leistungen aus einer für den Versicherungsnehmer bestehenden Schadenversicherung (zum Beispiel Wohngebäudeversicherung) oder für den Dritten bestehenden Haftpflichtversicherung sind zunächst geltend zu machen. Decken die Leistungen aus jenen Verträgen den gesamten Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers nicht ab, leistet die Haftpflichtkasse nach Maßgabe dieser Bedingungen den Restanspruch aus diesem Versicherungsvertrag.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, seine Ansprüche gegen den Dritten bei der Regulierung des Schadens in Höhe der Entschädigungsleistung an die Haftpflichtkasse abzutreten. Hierfür ist eine gesonderte Abtretungserklärung abzugeben.
Der Dritte kann aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten.
Forderungsausfalldeckung für Mietsachschäden
Umfang der Mitversicherung: Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
- während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Mieter des im Versicherungsschein beschriebenen Objektes geschädigt wird und
- der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Mieter seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Mieters festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
Leistungsbeschränkungen: Der Versicherungsschutz ist beschränkt auf Schadenersatzansprüche, die aus einem Mietsachschaden resultieren. Ein Mietsachschaden im Sinne dieser Bedingungen ist die Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.
Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche wegen
- Abnutzung und Verschleiß;
- Schäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;
- aus einem Mietsachschaden resultierender Vermögensschäden (z. B. Mietausfall).
Leistungsvoraussetzungen: Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist, dass
- die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in Deutschland festgestellt worden ist. Anerkennungs-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel binden den Versicherer nur, soweit die Forderung der Sach- und Rechtslage entspricht;
- der schädigende Mieter zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Mieter in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat, oder dass ein gegen den schadenersatzpflichtigen Mieter durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und
- an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Mieter in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Umfang der Forderungsausfalldeckung für Mietsachschäden:
- Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. Die Versicherungssumme für Schäden dieser Art ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden begrenzt auf 10.000 EUR je Schadenereignis und steht je Versicherungsjahr zweimal zur Verfügung. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Mieter erstreckt;
- dem schadenersatzpflichtigen Mieter stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu;
- die Selbstbeteiligung je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 250 EUR, maximal 1.000 EUR.
Anlagen der regenerativen Energieversorgung
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Besitz und Betrieb von Anlagen der regenerativen Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung, die sich an bzw. auf dem versicherten Gebäude und Grundstück befinden und der Erzeugung und Abgabe von Strom, Gas, Wärme und Wasser sowie der Eigen- oder Fremdversorgung dienen, zum Beispiel Photovoltaik-, Solar-, Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen, Kleinwindanlagen und Mini-Blockheizkraftwerke.
Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Letztverbrauchern mit elektrischem Strom. Letztverbraucher sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Rückgriffsansprüchen der stromabnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen der Niederspannungsanschlussverordnung für Tarifkunden vom 8. November 2006.
Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung (Anlagenrisiko)
Abweichend gelten die Haftpflichtansprüche aus Gewässerschäden nach den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko – für Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 10.000 Litern mitversichert.
Umweltschadens-Risiko/Umweltschadensversicherung (öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme)
Abweichend ist versichert – sofern im Versicherungsschein keine hiervon abweichenden, gesonderten Vereinbarungen dokumentiert sind – das Umweltschadens-Basisrisiko mit den Risikobausteinen 2.6, 2.7, 2.8 und 2.9 nach den AVB-USV der Haftpflichtkasse. Nach Baustein 2.9 der AVB-USV sind Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 10.000 Litern pauschal mitversichert.
Was bedeutet das konkret?
Die Bedingungen erweitern den Haftpflichtschutz rund um Gebäude und Grundstück in mehrere Richtungen: Sie sichern private Bauvorhaben bis 2.000.000 EUR Bausumme ab, decken Schäden an gemieteten Sachen sowie das Abhandenkommen von Sachen Dritter und regeln Selbstbeteiligungen. Zusätzlich gibt es eine Forderungsausfalldeckung, wenn ein Schädiger oder ein Mieter zahlungsunfähig ist und ein Urteil nicht vollstreckt werden kann. Auch der Betrieb regenerativer Energieanlagen sowie Gewässer- und Umweltschadensrisiken sind in festgelegten Grenzen mitversichert.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024