Die Bauherrenhaftpflicht der Haftpflichtkasse deckt mit dem USV-Zusatzbaustein 1 auch Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz ab – etwa an geschützten Arten und Lebensräumen, an eigenem oder gemietetem Boden, wenn davon Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen, sowie an Gewässern ohne Grundwasser. Der Schutz gilt für die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke; für Grundwasser und für neu erworbene Grundstücke gelten gesonderte Regeln.
Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz. Dies gilt in folgenden Fällen:
- an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren.
- an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen. Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrages und des Zusatzbausteins 2 vereinbart werden.
- an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren.
Soweit es sich um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, gilt Folgendes: Die entsprechende Ausschlussregelung findet dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das Gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke.
Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von den allgemeinen Bestimmungen kein Versicherungsschutz.
Falls besonders vereinbart, besteht abweichend von den allgemeinen Bestimmungen Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser.
Nicht versicherte Tatbestände
Die im allgemeinen Teil genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt:
Nicht versichert sind:
- Kosten aus der Dekontamination von Erdreich infolge eines auf Grundstücken, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, eingetretenen Brandes, Blitzschlages, einer Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die Untersuchung oder den Austausch von Erdreich, ebenso den Transport von Erdreich in eine Deponie und die Ablagerung oder Vernichtung von Erdreich. Versicherungsschutz für derartige Kosten kann ausschließlich über eine entsprechende Sach-/Feuerversicherung vereinbart werden.
- Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen.
- Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
Versicherungssummen/Maximierung/Selbstbehalt
Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme: siehe Angaben im Versicherungsschein.
Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den versicherten Kosten den im Versicherungsschein dokumentierten Betrag selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Zusatzbaustein erweitert den Schutz auf Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz – etwa an geschützten Arten und Lebensräumen, an eigenem oder gemietetem Boden mit Gesundheitsgefahren sowie an Gewässern, jedoch nicht am Grundwasser. Grundwasser ist nur bei besonderer Vereinbarung mitversichert. Geschützt sind ausschließlich die im Versicherungsschein genannten Grundstücke; für später erworbene oder in Besitz genommene Grundstücke gilt kein Schutz. Bestimmte Kosten – etwa bei Bränden, Explosionen oder Schäden aus unterirdischen Abwasseranlagen – sind ausgeschlossen, und bei jedem Versicherungsfall trägt der Versicherungsnehmer einen im Versicherungsschein festgelegten Selbstbehalt.
Häufige Fragen
Sind Umweltschäden am Grundwasser durch diesen Baustein abgedeckt?
Grundwasser ist grundsätzlich nicht eingeschlossen. Versicherungsschutz für Umweltschäden am Grundwasser besteht nur, wenn dies besonders vereinbart wurde.
Gilt der Schutz auch für Grundstücke, die ich nach Vertragsbeginn erwerbe?
Nein. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht kein Versicherungsschutz. Geschützt sind ausschließlich die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke.
Werden Dekontaminationskosten nach einem Brand übernommen?
Nein. Kosten aus der Dekontamination von Erdreich infolge eines Brandes, Blitzschlags, einer Explosion oder eines Anpralls bzw. Absturzes eines Flugkörpers sind nicht versichert. Solcher Schutz kann nur über eine entsprechende Sach-/Feuerversicherung vereinbart werden.
Muss ich im Schadenfall einen Eigenanteil tragen?
Ja. Der Versicherungsnehmer trägt bei jedem Versicherungsfall den im Versicherungsschein dokumentierten Betrag selbst. Der Versicherer prüft dennoch die gesetzliche Verpflichtung und wehrt unberechtigte Ansprüche ab.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024