Wer als Bauherr für Gewässerschäden haftbar gemacht wird, ist über die Bauherrenhaftpflicht der Haftpflichtkasse in bestimmtem Umfang abgesichert: Der Schutz greift für die gesetzliche Haftpflicht bei Veränderungen der Beschaffenheit eines Gewässers oder des Grundwassers, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden. Ausgenommen sind unter anderem das Anlagenrisiko, die Einwirkungshaftung sowie die Beförderung gewässerschädlicher Stoffe. Ersetzt werden auch Rettungs- und Gutachterkosten, während vorsätzliche Verstöße gegen Gewässerschutzgesetze und Gemeingefahren nicht gedeckt sind.
Der Versicherungsschutz umfasst im Umfang des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für mittelbare oder unmittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Dabei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Ausgenommen ist die Haftpflicht:
- als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe;
- aus dem Einleiten und Einbringen von gewässerschädlichen Stoffen in Gewässer oder aus einer Einwirkung auf ein Gewässer, durch die die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird (Einwirkungshaftung);
- aus der Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen in Fernleitungen, sofern die Leitungen den Bereich eines Betriebsgeländes überschreiten oder nicht lediglich Zubehör von Lagerbehältern sind;
- aus der Herstellung, Lieferung, Montage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten.
Versicherungsschutz für die Punkte a), b) und c) wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt. Für Punkt d) erfolgt der Schutz durch Erweiterung der Betriebshaftpflichtversicherung.
Versicherungsleistungen
Aufwendungen – auch erfolglose –, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Vorsätzliche Verstöße
Nicht gedeckt sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
Gemeingefahren
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Was bedeutet das konkret?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, wenn durch ihn die Beschaffenheit eines Gewässers oder des Grundwassers verändert wird und dadurch Schäden entstehen; Vermögensschäden werden dabei wie Sachschäden behandelt. Bestimmte Risiken wie das Lagern, Einleiten oder Befördern gewässerschädlicher Stoffe sind ausgenommen und nur über besondere Verträge oder eine erweiterte Betriebshaftpflicht abgedeckt. Neben der eigentlichen Entschädigung werden auch Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten übernommen, teils nur bis zur Versicherungssumme, auf Weisung des Versicherers auch darüber hinaus. Kein Schutz besteht bei vorsätzlichen Verstößen gegen Gewässerschutzvorschriften sowie bei Kriegs-, Unruhe- und Elementarereignissen.
Häufige Fragen
Was ist bei Gewässerschäden über diese Bedingungen abgesichert?
Abgesichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für mittelbare oder unmittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers. Vermögensschäden werden dabei wie Sachschäden behandelt.
Welche Risiken sind vom Gewässerschadenschutz ausgenommen?
Ausgenommen sind die Haftpflicht als Inhaber von Lageranlagen für gewässerschädliche Stoffe, aus dem Einleiten und Einbringen solcher Stoffe (Einwirkungshaftung), aus der Beförderung in Fernleitungen über ein Betriebsgelände hinaus sowie aus Herstellung, Lieferung, Montage, Instandhaltung und Wartung entsprechender Anlagen. Schutz hierfür gibt es nur über besonderen Vertrag beziehungsweise über eine Erweiterung der Betriebshaftpflichtversicherung.
Werden Rettungs- und Gutachterkosten übernommen?
Ja. Rettungskosten – auch erfolglose – und außergerichtliche Gutachterkosten werden übernommen, soweit sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Kosten werden auch darüber hinaus ersetzt.
Wann besteht kein Versicherungsschutz für Gewässerschäden?
Kein Schutz besteht, wenn der Schaden durch vorsätzliches Abweichen von Gewässerschutzgesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen herbeigeführt wurde. Ebenfalls nicht gedeckt sind Schäden durch Kriegsereignisse, feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik, Verfügungen von hoher Hand sowie höhere Gewalt durch elementare Naturkräfte.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024