Dieser Abschnitt der Besonderen Bedingungen der Haftpflichtkasse beschreibt den Versicherungsschutz der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht einschließlich Photovoltaik, Wallboxen, Bauherren- und Gewässerschadenrisiken.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (VN) als Haus- und/oder Grundstücksbesitzer, 2. z. B. als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nießbraucher für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude (Garagen, Carports und dergleichen) oder Grundstück. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem VN in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Übt der VN auf dem Grundstück einen Beruf oder Betrieb aus, wird Versicherungsschutz für das Haftpflichtrisiko aus dem Haus- und Grundbesitz nur durch eine Berufs- oder Betriebshaftpflicht-Versicherung gewährt. Abweichend hiervon wird Versicherungsschutz für das Haus- und Grundbesitzer-Risiko dann geboten, wenn der VN einen eigenen Bürobetrieb in dem versicherten Risiko unterhält. Dieser Versicherungsschutz wird subsidiär geboten, d. h., eine anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht vor. Ausgeschlossen bleiben Schäden aufgrund der beruflichen Tätigkeit. 2.1 Photovoltaikanlagen: Versicherungsschutz gilt für Betreiber einer stationären Photovoltaikanlage/Solaranlage auf dem eigenen Versicherungsgrundstück bis zu einer Leistung von 25 kWp. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen zur Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück. Photovoltaikanlagen sind Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom. Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Letztverbrauchern mit elektrischem Strom. Letztverbraucher sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen (§3 Nr. 25 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG)). Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Rückgriffsansprüchen der stromabnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) Tarifkunden vom 08. November 2006. Versichert sind auch Anlagen die in Eigenmontage (auch Teilmontage) montiert werden. 2.2 Wallboxen / E-Ladestationen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wallboxen/E-Ladestationen auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück stehen. Wallboxen/E-Ladestationen sind Anlagen zur Stromversorgung von Elektrofahrrädern, -Rollern, -Scootern und Elektrokraftfahrzeugen (inkl. Hybrid). Versicherungsschutz besteht subsidiär, bestehende KFZ- oder Gebäude-Versicherungen gehen vor. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Wallboxen/E-Ladestation mit Gewinnerzielungsabsichten betrieben werden. Die Installation durch einen Fachbetrieb ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz. 3. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 3.1.1 des VN als Bauherr von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von 200.000 EUR je Bauvorhaben, sofern die Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind. Versicherungsschutz besteht für Bauvorhaben, welche nach Abschluss des Bauvorhabens zu privaten Zwecken durch den Versicherungsnehmer als auch zu gewerblichen Zwecken durch Dritte genutzt werden. Eigenleistungen im Rahmen der Bauarbeiten gelten bis 25.000 EUR mitversichert. Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-Versicherung. -- 34 of 63 -- HUG 36 BBR HUG Schäden an Bauobjekten sind ausgeschlossen. 3.1.2 des VN als Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von 50.000 EUR je Bauvorhaben, sofern die Planung und/oder Bauleitung und/oder Bauausführung durch den Versicherungsnehmer erfolgt. Versicherungsschutz besteht für Bauvorhaben, welche nach Abschluss des Bauvorhabens zu privaten Zwecken durch den Versicherungsnehmer als auch zu gewerblichen Zwecken durch Dritte genutzt werden. Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-Versicherung. Schäden an Bauobjekten sind ausgeschlossen. Zu 3.1.1 und 3.1.2 gilt: 3.1.3 Mitversichert ist die 1. persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung der Baueigenleistungen verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des VN gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 2. Mitversichert bleiben jedoch Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern Sozialgesetzbuch VII (SGB) (vgl. Ziff. 7.5 u. Ziff. 7.4 AHB), und zwar auch für Angehörige, die mit dem VN in häuslicher Gemeinschaft leben. Voraussetzung für die Wirksamkeit dieses Versicherungsschutzes ist, dass die Ausführung der Bauarbeiten nach behördlich genehmigten Bauplänen erfolgt. 3.1.4 Abweichend von Ziffer 7.14
- gelten Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen mitversichert, auch wenn es sich um ein gewerbliches Haftpflichtrisiko handelt. 3.1.5 Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an elektrischen Frei- und Oberleitungen einschließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden. Abweichend von Ziffer 7.7 AHB schließt der Versicherungsschutz auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein. Die Selbstbeteiligung des VN an jedem Schaden beträgt 20 %, mindestens 50 EUR, höchstens 2.500 EUR. Die Selbstbeteiligung erhöht sich auf 25 %, mindestens 250 EUR, höchstens 7.500 EUR, wenn der VN oder sein Bevollmächtigter vor Beginn der Arbeiten sich nicht bei den zuständigen Stellen nach der Lage und dem Verlauf der Erdleitungen erkundigt oder den für die Baustelle Verantwortlichen nicht über das Ergebnis seiner Erkundigungen informiert hatte. 3.2 des VN als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 3.3 des VN als Inhaber von Flüssiggastanks, sofern sich die genannten Anlagen auf dem versicherten Grundstück befinden und soweit es sich nicht um eine Anlage gem. Anhang zur 4. BImSchV und/oder Anlage gem. Anhang 1 des Umwelthaftungsgesetzes handelt. 3.4 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des VN gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 3.5 des Zwangs- und Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft; 3.6 des VN als Miteigentümer des bezeichneten Gemeinschaftsgrundstückes. Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche dem prozentualen Eigenanteil des Versicherungsnehmers am Gemeinschaftsgrundstück entspricht, gleichgültig, von welchem Miteigentümer der Schaden verursacht -- 35 of 63 -- HUG 37 BBR HUG wurde. Hat der Versicherungsnehmer jedoch einen Schaden allein zu vertreten und ist ein Ausgleich im Innenverhältnis der Eigentümer nicht möglich, findet die beurkundete Einschränkung der Ersatzpflicht keine Anwendung. 4. Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gilt außerdem
- VN ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus dem gemeinschaftlichen Eigentum.
- Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.
- Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 und 7.5 AHB –
- Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter;
- Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer;
- gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft; Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 5. Sachschäden durch häusliche Abwässer Mitversichert sind – abweichend von 7.14.1 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer) und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten. 6. Vermögensschäden
- Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB aus Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden 1. durch vom VN (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; 2. aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; 3. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; 4. aus Vermittlungsgeschäften aller Art; 5. aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; 6. aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; 7. aus Rationalisierung und Automatisierung; 8. aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartelloder Wettbewerbsrechts; 9. aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; 10. aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leistungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; 11. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; 12. aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; 13. aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). -- 36 of 63 -- HUG 38 BBR HUG 7. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge
- Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers oder Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kfz-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
- Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von – nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kfz und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; – Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h; – selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h. – nicht versicherungspflichtigen Kfz-Anhängern die zur Wartung/Pflege der versicherten Gebäude/Grundstücke eingesetzt werden. Hierfür gilt: Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1
- und in Ziffer 4.3
- AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit verletzt, gilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Kein Versicherungsschutz besteht für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Betriebsgrundstücken im Ausland eingesetzt werden, auch dann nicht, wenn Unternehmen im Ausland mitversichert sind. Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht, gehen diese Versicherungen vor. 8. Versehentliche Obliegenheitsverletzung Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht ergänzend zu Ziffer 26 AHB weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde. 9. Vorsorgeversicherung Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten die vereinbarten Versicherungssummen für die Vorsorgeversicherung, maximal bis 10.000.000 EUR. 10. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz Ergänzend zu Ziff. 7.1 AHB sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 11. Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen Die Haftpflichtkasse garantiert, dass die dieser Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und Besonderen Bedingungen zur Haus- und Grundbesitzer- Haftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil des VN von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen – jeweils aktueller Stand – abweichen. -- 37 of 63 -- HUG 39 BBR HUG 12. Innovationsgarantie Werden die dieser Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil des VN und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. 13. Jahresmaximierung Bis zu einer Versicherungssumme von 10.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden gilt keine Jahresmaximierung. Die sich daran anschließende Versicherungssumme bis 20.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist 2-fach jahresmaximiert. Darüber hinaus gehende Summen sind 1-fach jahresmaximiert. 14. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung (Restrisiko) – außer Anlagenrisiko – Es gelten die „Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden - Außer Anlagenrisiko sowie Abwässeranlagen - und Einwirkungsrisiko“ 14.1 Kleingebinde Kleingebinde bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.500 l/kg gelten nicht als Anlagen. 14.2 Nicht versicherte Risiken Von der Versicherung ausgenommen und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen und Zusatzbedingungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht aus Risiken, die der versicherten Eigenschaft und Tätigkeit weder eigen noch sonst zuzurechnen sind; und – soweit die einzelnen vorstehenden Abschnitte keine anderslautende Regelung vorsehen. 15. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung (Anlagenrisiko) Mitversichert sind die Haftpflichtansprüche aus Gewässerschäden gemäß den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko – für Öl- /Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern. 16. Umweltschadens-Risiko/Umweltschadensversicherung (öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme) Für diesen Vertragsteil gelten die Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) als nicht vereinbart. Diesem Vertragsteil liegen ausschließlich die Allgemeinen und Besonderen Bedingungen für die Umweltschadensversicherung (AVB-USV) zugrunde. Versichert ist – sofern im Versicherungsschein keine hiervon abweichenden, gesonderten Vereinbarungen dokumentiert sind – das Umweltschadens-Basisrisiko mit den Risikobausteinen 2.6, 2.7, 2.8 und 2.9 gemäß den AVB-USV der Haftpflichtkasse. Gemäß Baustein 2.9 der AVB-USV sind Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern pauschal mitversichert.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024