Wenn bei der Bauherrenhaftpflicht der Haftpflichtkasse der eigene Boden durch eine plötzliche Betriebsstörung geschädigt wird, greift dieser Zusatzbaustein für die Sanierung des Bodens nach dem Bundesbodenschutzgesetz. Versichert sind Sanierungskosten für deklarierte Grundstücke, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Pächter oder Entleiher und zugleich Verursacher ist – auch dann, wenn vom Boden keine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht.
Abweichend von den entsprechenden Regelungen und über den Umfang des Zusatzbausteins 1 hinaus besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war.
Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers sind. Diese Störung muss während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetreten sein.
Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist oder war, findet die entsprechende Regelung keine Anwendung.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht kein Versicherungsschutz.
Versicherte Kosten
Ergänzend sind die genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen.
Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer Betriebsstörung in einem der folgenden Fälle aufgewendet hat:
- aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder
- diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden.
Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind Kosten im Sinne der versicherten Kosten, soweit die Schädigung des Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist.
Die zuvor genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung.
Versicherungssummen/Maximierung/Selbstbehalt
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der unter Zusatzbaustein 1 vereinbarten Versicherungssumme und der dort vereinbarten Selbstbeteiligung.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Baustein deckt die Sanierung des eigenen Bodens ab, wenn dieser durch eine plötzliche, unfallartige Betriebsstörung geschädigt wurde und der Versicherungsnehmer den Schaden verursacht hat. Geschützt sind nur die im Versicherungsschein aufgeführten Grundstücke; später erworbene Grundstücke sind nicht mitversichert. Die Sanierungskosten sind auch dann versichert, wenn vom Boden keine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht – allerdings nur bei behördlicher Anordnung oder nach Abstimmung mit dem Versicherer. Es gelten die Versicherungssumme und der Selbstbehalt aus dem Zusatzbaustein 1.
Häufige Fragen
Für welche Grundstücke gilt der Schutz zur Bodensanierung?
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke. Für Grundstücke, die nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erworben oder in Besitz genommen werden, besteht kein Schutz.
Wann sind die Kosten für die Bodensanierung versichert?
Versichert sind die Kosten nach einer Betriebsstörung nur dann, wenn der Versicherungsnehmer sie aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder wenn sie nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden.
Welche Art von Schaden am Boden ist gedeckt?
Gedeckt sind ausschließlich schädliche Bodenveränderungen, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers sind und während der Wirksamkeit des Vertrages eingetreten sind.
Ist die Sanierung auch versichert, wenn keine Gefahr für die Gesundheit besteht?
Ja, die Sanierungskosten sind auch dann mitversichert, wenn von dem Boden keine Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024