Wo Sie bei der Bauherrenhaftpflicht der Haftpflichtkasse klagen können, richtet sich nach klaren Zuständigkeitsregeln: Klagen gegen den Versicherer sind am Sitz des Versicherers möglich, bei natürlichen Personen zusätzlich am eigenen Wohnort. Umgekehrt werden Klagen gegen den Versicherungsnehmer je nach Wohnsitz, Sitz oder Rechtsform an bestimmten Gerichten erhoben.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder nach der für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist zusätzlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher Wohnsitz, gilt der gewöhnliche Aufenthalt.
Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz zuständig ist. Fehlt ein solcher Wohnsitz, ist der Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich.
Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft ist.
Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder nach seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt legt fest, welches Gericht bei Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag örtlich zuständig ist. Klagt der Versicherungsnehmer gegen den Versicherer, kann er dies am Sitz des Versicherers und – wenn er eine natürliche Person ist – auch an seinem eigenen Wohnort tun. Klagt der Versicherer gegen den Versicherungsnehmer, richtet sich der Gerichtsstand nach dessen Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder – bei Unternehmen und bestimmten Gesellschaften – nach Sitz oder Niederlassung. Ist der Aufenthalt unbekannt, entscheidet der Sitz des Versicherers.
Häufige Fragen
Wo kann ich als Versicherungsnehmer gegen den Versicherer klagen?
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Vertrag zuständigen Niederlassung. Sind Sie eine natürliche Person, können Sie zusätzlich an dem Gericht klagen, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder – falls nicht vorhanden – Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
An welchem Gericht wird eine Klage gegen mich als Versicherungsnehmer erhoben?
Sind Sie eine natürliche Person, wird die Klage bei dem Gericht erhoben, das für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Fehlt ein Wohnsitz, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich.
Was gilt, wenn der Versicherungsnehmer ein Unternehmen oder eine Gesellschaft ist?
Bei einer juristischen Person bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Dasselbe gilt für eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft.
Welches Gericht ist zuständig, wenn mein Wohnsitz unbekannt ist?
Sind Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, richtet sich die Zuständigkeit für Klagen gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Vertrag zuständigen Niederlassung.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024