Bei der Bauherrenhaftpflicht der Haftpflichtkasse greift der Schutz für Umweltschäden dann, wenn sie unmittelbare Folge einer plötzlichen, unfallartigen Betriebsstörung während der Vertragslaufzeit sind. Zusätzlich sind unter bestimmten Voraussetzungen Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse mitversichert, sofern ein Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler vorliegt.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer Betriebsstörung sind. Eine Betriebsstörung ist eine plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten. Diese Störung muss während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetreten sein.
Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter.
In diesen beiden Fällen besteht der Versicherungsschutz ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist.
Kein Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich sind Umweltschäden nur dann versichert, wenn sie unmittelbar aus einer plötzlichen und unfallartigen Betriebsstörung während der Vertragslaufzeit entstehen. Für Schäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse sowie durch den Umgang mit Erzeugnissen Dritter gilt der Schutz auch ohne Betriebsstörung, aber nur bei einem Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler. War der Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkennbar, besteht kein Versicherungsschutz.
Häufige Fragen
Wann sind Umweltschäden grundsätzlich versichert?
Nur dann, wenn sie die unmittelbare Folge einer Betriebsstörung sind – also einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes, die während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetreten ist.
Besteht auch ohne Betriebsstörung Versicherungsschutz?
Ja, für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse sowie durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang mit Erzeugnissen Dritter. Voraussetzung ist, dass der Schaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist.
Was gilt beim sogenannten Entwicklungsrisiko?
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024