Wird ein versichertes Unternehmen mit Die Haftpflichtkasse Umweltschadensversicherung verkauft, verpachtet oder anderweitig übernommen, tritt der Erwerber bei der Haftpflichtkasse in der Bauherrenhaftpflicht in die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis ein. Beide Seiten dürfen dann innerhalb bestimmter Fristen kündigen, und der Übergang muss dem Versicherer unverzüglich angezeigt werden.
Wird ein Unternehmen, für das eine Umweltschadensversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser Dritte an die Stelle des Versicherungsnehmers. Er übernimmt während der Dauer seines Eigentums die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Versicherungsverhältnis ergeben.
Das gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
In diesem Fall kann das Versicherungsverhältnis in Schriftform gekündigt werden:
- durch den Versicherer gegenüber dem Dritten mit einer Frist von einem Monat,
- durch den Dritten gegenüber dem Versicherer mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode.
Das Kündigungsrecht erlischt in folgenden Fällen:
- wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt ausübt, in dem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
- wenn der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt. Das Kündigungsrecht bleibt jedoch bis zum Ablauf eines Monats ab dem Zeitpunkt bestehen, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, dann haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und wenn der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung bereits in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
Was bedeutet das konkret?
Verkauft oder übergibt der Versicherungsnehmer sein versichertes Unternehmen an einen Dritten, übernimmt dieser für die Zeit seines Eigentums die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag. Sowohl der Versicherer als auch der neue Inhaber können den Vertrag innerhalb bestimmter Fristen kündigen. Der Übergang muss dem Versicherer unverzüglich gemeldet werden, sonst kann der Versicherungsschutz unter bestimmten Voraussetzungen entfallen. Wird nicht gekündigt, haften bisheriger und neuer Inhaber gemeinsam für den Beitrag der laufenden Periode.
Häufige Fragen
Was passiert mit dem Vertrag, wenn das versicherte Unternehmen verkauft wird?
Der Dritte, der das Unternehmen übernimmt, tritt an die Stelle des Versicherungsnehmers und übernimmt während der Dauer seines Eigentums die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis. Das gilt auch bei Nießbrauch, Pacht oder einem ähnlichen Verhältnis.
Welche Kündigungsfristen gelten nach einer Veräußerung?
Der Versicherer kann dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat kündigen. Der Dritte kann dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Die Kündigung muss in Schriftform erfolgen.
Muss der Verkauf des Unternehmens gemeldet werden?
Ja, der Übergang ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Anzeigepflicht kann der Versicherungsschutz unter bestimmten Voraussetzungen entfallen.
Wer zahlt den Beitrag, wenn nicht gekündigt wird?
Erfolgt der Übergang während einer laufenden Versicherungsperiode und wird nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Beitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024