Bei der Bauherrenhaftpflicht der Haftpflichtkasse ist die Entschädigung pro Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt – auch wenn mehrere Personen versichert sind. Mehrere Versicherungsfälle mit gleicher Ursache gelten als ein Fall, ein vereinbarter Selbstbehalt wird abgezogen, Prozess- und Rentenkosten werden anteilig getragen, und bei verweigerter Erledigung eines Anspruchs entfällt der Mehraufwand.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Das gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Mehrere Versicherungsfälle, die während der Wirksamkeit der Versicherung eintreten, gelten als ein Versicherungsfall. Dieser eine Versicherungsfall gilt als zum Zeitpunkt des ersten dieser Fälle eingetreten. Das gilt, wenn diese Fälle beruhen:
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln.
Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Die Begrenzung auf die vereinbarten Versicherungssummen bleibt davon unberührt. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.
Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten, und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur anteilig erstattet. Maßgeblich ist das Verhältnis der Versicherungssumme beziehungsweise ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. Dies gilt, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt.
Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer zahlt pro Versicherungsfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme, auch wenn mehrere Personen mitversichert sind. Mehrere Schäden mit derselben oder mit zusammenhängenden Ursachen werden als ein einziger Versicherungsfall behandelt. Ist ein Selbstbehalt vereinbart, wird dieser abgezogen; Prozess- und Rentenkosten trägt der Versicherer bei Überschreitung der Summe nur anteilig. Verweigert der Versicherungsnehmer eine vom Versicherer gewünschte Erledigung, muss der Versicherer den dadurch entstehenden Mehraufwand nicht tragen.
Häufige Fragen
Zahlt der Versicherer mehr, wenn mehrere Personen versichert sind?
Nein. Die Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt, auch wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Werden mehrere Schäden getrennt abgerechnet?
Nein, wenn sie auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. Dann gelten sie als ein Versicherungsfall, der zum Zeitpunkt des ersten Falls eingetreten ist.
Wie wirkt sich ein vereinbarter Selbstbehalt aus?
Ist ein Selbstbehalt besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit dem im Versicherungsschein festgelegten Betrag. Dieser wird auch dann abgezogen, wenn die Ansprüche die Versicherungssumme übersteigen. Zur Abwehr unberechtigter Ansprüche ist der Versicherer auch bei Schäden innerhalb der Selbstbeteiligung verpflichtet, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Was passiert, wenn der Versicherungsnehmer eine gewünschte Schadenerledigung ablehnt?
Scheitert eine vom Versicherer verlangte Erledigung durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers, muss der Versicherer den ab der Weigerung entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht übernehmen.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024