Wenn sich das versicherte Risiko in der Bauherrenhaftpflicht der Haftpflichtkasse durch geänderte oder neu erlassene Rechtsvorschriften erhöht, darf der Versicherer das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen. Dieses Kündigungsrecht ist jedoch zeitlich begrenzt und erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Risikoerhöhung genutzt wird.
Erhöht sich das versicherte Risiko dadurch, dass bestehende Rechtsvorschriften geändert oder neue Rechtsvorschriften erlassen werden, ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Dabei muss er eine Frist von einem Monat einhalten.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ausgeübt wird. Diese Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Was bedeutet das konkret?
Führt eine Änderung bestehender oder der Erlass neuer Rechtsvorschriften dazu, dass sich das versicherte Risiko erhöht, kann der Versicherer den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Er muss dieses Kündigungsrecht allerdings innerhalb eines Monats nutzen, nachdem er von der Risikoerhöhung erfahren hat. Verstreicht diese Frist ungenutzt, entfällt das Kündigungsrecht.
Häufige Fragen
Wann darf der Versicherer wegen geänderter Rechtsvorschriften kündigen?
Der Versicherer darf kündigen, wenn sich das versicherte Risiko durch die Änderung bestehender oder den Erlass neuer Rechtsvorschriften erhöht.
Welche Kündigungsfrist gilt in diesem Fall?
Der Versicherer muss bei der Kündigung eine Frist von einem Monat einhalten.
Wie lange kann der Versicherer sein Kündigungsrecht ausüben?
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt ausgeübt wird, zu dem der Versicherer von der Risikoerhöhung Kenntnis erlangt hat.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024