Bei der Bauherrenhaftpflicht der Haftpflichtkasse muss jeder Versicherungsfall innerhalb einer Woche gemeldet werden – auch dann, wenn noch keine Schadensersatzansprüche gestellt wurden. Der Versicherungsnehmer muss den Schaden möglichst abwenden oder mindern, wahrheitsgemäße Berichte liefern und bei behördlichen oder gerichtlichen Verfahren mitwirken sowie die Verfahrensführung dem Versicherer überlassen.
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das gilt auch dann, wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Ebenso muss angezeigt werden, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit dies für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt werden. Alle dafür angeforderten Schriftstücke sind zu übersenden.
Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es dazu nicht.
Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Was bedeutet das konkret?
Tritt ein Versicherungsfall ein oder werden Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer erhoben, muss dies innerhalb einer Woche gemeldet werden – auch ohne bereits gestellte Forderung. Der Versicherungsnehmer soll den Schaden möglichst abwenden oder mindern, den Versicherer wahrheitsgemäß informieren und unterstützen. Verfahren, Mahnbescheide oder eine Streitverkündung sind unverzüglich anzuzeigen, und gegen Mahnbescheide sind fristgemäß Rechtsbehelfe einzulegen. Wird gerichtlich ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, übernimmt der Versicherer die Verfahrensführung.
Häufige Fragen
Wie schnell muss ein Schadenfall gemeldet werden?
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen – auch dann, wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden. Das Gleiche gilt, wenn Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden.
Was muss ich tun, um den Schaden gering zu halten?
Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen und dabei zumutbare Weisungen des Versicherers befolgen. Zudem sind wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und der Versicherer bei Ermittlung und Regulierung zu unterstützen.
Was ist zu tun, wenn ich einen Mahnbescheid erhalte?
Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Eine Weisung des Versicherers ist dafür nicht nötig.
Wer führt das Verfahren, wenn ich verklagt werde?
Wird ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, ist die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Dieser beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt, dem der Versicherungsnehmer Vollmacht, alle erforderlichen Auskünfte und die angeforderten Unterlagen erteilen muss.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024