Bei der Bauherrenhaftpflicht der Haftpflichtkasse greift der Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer nach dem Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden verpflichtet ist – etwa bei Schäden an geschützten Arten, Lebensräumen, Gewässern oder dem Boden. Mitversichert sind zudem gesetzliche Vertreter, Betriebsangehörige sowie die Pflicht aus dem Gebrauch bestimmter nicht versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge.
Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden.
Ein Umweltschaden ist eine
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- Schädigung der Gewässer,
- Schädigung des Bodens.
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen oder -pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird.
Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-/Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung vereinbart werden.
Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht
- der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft.
- sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.
Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kfz:
- Kfz und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nichtöffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;
- Kfz mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit;
- selbst fahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Selbst fahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Was bedeutet das konkret?
Abgesichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers, nach dem Umweltschadensgesetz Umweltschäden zu sanieren – dazu zählen Schäden an geschützten Arten und Lebensräumen, an Gewässern und am Boden. Der Schutz gilt auch, wenn eine Behörde oder ein Dritter die Erstattung solcher Sanierungskosten fordert, unabhängig davon, ob auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage. Nicht enthalten sind dagegen Ansprüche, die schon ohne diese Umweltgesetze über privatrechtliche Haftpflichtbestimmungen möglich wären. Mitversichert sind außerdem die gleichartige Pflicht von gesetzlichen Vertretern und Betriebsangehörigen sowie die Pflicht aus dem Gebrauch bestimmter nicht versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge.
Häufige Fragen
Was gilt als Umweltschaden im Sinne dieser Versicherung?
Als Umweltschaden gelten eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, eine Schädigung der Gewässer sowie eine Schädigung des Bodens.
Greift der Schutz auch, wenn eine Behörde die Kosten für Sanierungsmaßnahmen zurückfordert?
Ja. Versicherungsschutz besteht auch, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen oder -pflichten in Anspruch genommen wird. Dabei ist es egal, ob dies auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage geschieht.
Welche Ansprüche sind vom Versicherungsschutz ausgenommen?
Ausgenommen sind Ansprüche, die auch ohne das Umweltschadensgesetz oder andere auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie basierende Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts geltend gemacht werden könnten. Für solche Ansprüche ist der Schutz nur über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-/Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung möglich.
Welche Kraftfahrzeuge sind über diese Pflicht mitversichert?
Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch bestimmter nicht versicherungspflichtiger Kfz: Kfz und Anhänger ohne Rücksicht auf die Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nichtöffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; Kfz mit maximal 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; sowie selbst fahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit maximal 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024