Bei der Bauherrenhaftpflicht der Haftpflichtkasse lässt sich der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung erweitern: Dann sind auch reine Vermögensschäden abgedeckt, die weder aus einem Personen- noch aus einem Sachschaden entstehen, sowie Schäden durch das Abhandenkommen von Sachen, für die dann die Regeln zu Sachschäden gelten.
Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden. Die Erweiterung umfasst die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen:
- Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
- Schäden durch Abhandenkommen von Sachen. Auf diese Schäden finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Über eine besondere Vereinbarung lässt sich der Schutz gezielt ausweiten. Dann sind auch reine Vermögensschäden mitversichert, die nicht aus einem Personen- oder Sachschaden folgen. Ebenso können Schäden durch das Abhandenkommen von Sachen einbezogen werden; für sie gelten die Regelungen, die für Sachschäden vorgesehen sind.
Häufige Fragen
Sind reine Vermögensschäden automatisch mitversichert?
Nein. Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sind nur mitversichert, wenn der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung entsprechend erweitert wurde.
Wie werden Schäden durch Abhandenkommen von Sachen behandelt?
Solche Schäden können durch besondere Vereinbarung eingeschlossen werden. Auf sie finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
Was ist mit einem reinen Vermögensschaden gemeint?
Gemeint ist ein Vermögensschaden, der weder durch einen Personenschaden noch durch einen Sachschaden entstanden ist.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024