Bei der Bauherrenhaftpflicht der Haftpflichtkasse gilt der Versicherungsschutz nur für die im Versicherungsschein genannten Risiken und Tätigkeiten. Versichert sind ausdrücklich zu vereinbarende Risikobausteine – etwa WHG-Anlagen, UHG-Anlagen, deklarierungspflichtige Anlagen sowie Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiken. Ergänzend gelten Öl- und Fettabscheider bis zu bestimmten Fassungsgrenzen als pauschal mitversichert.
Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein aufgeführten Risiken und Tätigkeiten. Versicherungsschutz besteht für die nachfolgend aufgeführten, jeweils ausdrücklich zu vereinbarenden Risikobausteine:
- Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die im Anhang zum UHG aufgeführt sind, außerdem Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
- Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang zum UHG (UHG-Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
- Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach den dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.
- Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder das Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer sowie das Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko).
- Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang zum UHG (UHG-Anlagen).
- Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung der genannten Anlagen oder von Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
- Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht vom vorstehenden Punkt umfasst sind, nach dem Inverkehrbringen.
- Sonstige Anlagen, Betriebseinrichtungen und Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die vorstehenden Risikobausteine fallen, unabhängig davon, ob diese Risikobausteine vereinbart wurden oder nicht.
Abweichend von den Regelungen zu den WHG-Anlagen und zum Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko gelten im Rahmen der Umweltschadens-Basisversicherung Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern als pauschal mitversichert. Besteht Versicherungsschutz für die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung PLUS, erhöht sich diese Grenze auf 10.000 Liter.
Was bedeutet das konkret?
Versichert sind nur die Risiken und Tätigkeiten, die ausdrücklich im Versicherungsschein vereinbart und aufgeführt sind. Dazu zählen verschiedene Risikobausteine rund um Anlagen mit gewässerschädlichen Stoffen, UHG-Anlagen, deklarierungspflichtige Anlagen sowie Abwasseranlagen und Einwirkungen auf Gewässer. Bei einigen Bausteinen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer ausgenommen. Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe sind bis zu einem bestimmten Fassungsvermögen pauschal mitversichert.
Häufige Fragen
Welche Risiken sind überhaupt versichert?
Versichert sind ausschließlich die im Versicherungsschein aufgeführten Risiken und Tätigkeiten. Der Schutz gilt für die einzelnen, jeweils ausdrücklich zu vereinbarenden Risikobausteine.
Sind Abwasseranlagen und Schäden durch Abwässer immer mitversichert?
Nein. Bei den Bausteinen zu WHG-Anlagen, UHG-Anlagen und sonstigen deklarierungspflichtigen Anlagen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer ausdrücklich ausgenommen. Für Abwasseranlagen und das Einwirken auf Gewässer gibt es einen eigenen Risikobaustein.
Bis zu welcher Menge sind Öl-/Fettabscheider und Lagerbehältnisse pauschal mitversichert?
Im Rahmen der Umweltschadens-Basisversicherung gelten Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern als pauschal mitversichert. Bei Versicherungsschutz für die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung PLUS beträgt die Grenze 10.000 Liter.
Sind auch Anlagen versichert, deren Inhaber der Versicherungsnehmer nicht selbst ist?
Ja, sofern vereinbart. Versichert sind Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung entsprechender Anlagen oder von Teilen, die ersichtlich dafür bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024