Bei der Bauherrenhaftpflicht der Haftpflichtkasse müssen Versicherungsnehmer nach Aufforderung innerhalb eines Monats mitteilen, ob sich das versicherte Risiko verändert hat. Der Beitrag wird dann angepasst; bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers droht eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des Beitragsunterschieds, und wer die Mitteilung versäumt, muss mit einer Nachzahlung rechnen.
Der Versicherungsnehmer muss nach Aufforderung mitteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen.
Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen. Auf Wunsch des Versicherers sind sie nachzuweisen.
Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann der Versicherer vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe verlangen. Diese beträgt das Dreifache des festgestellten Beitragsunterschiedes. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung). Beim Wegfall eines versicherten Risikos erfolgt die Berichtigung jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung verlangen. Diese entspricht dem für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrag. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
Was bedeutet das konkret?
Wenn der Versicherer dazu auffordert, muss der Versicherungsnehmer melden, ob sich das versicherte Risiko verändert hat – und zwar innerhalb eines Monats. Auf Basis dieser Meldung wird der Beitrag angepasst, wobei ein vereinbarter Mindestbeitrag nicht unterschritten wird. Macht jemand falsche Angaben zu Lasten des Versicherers, kann eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des Beitragsunterschieds fällig werden, sofern kein fehlendes Verschulden nachgewiesen wird. Wer die Mitteilung versäumt, muss mit einer Nachzahlung rechnen; zu viel gezahltes Geld gibt es nur bei rechtzeitiger nachträglicher Meldung zurück.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich Änderungen des versicherten Risikos melden?
Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen. Auf Wunsch des Versicherers sind sie zusätzlich nachzuweisen.
Welche Folgen haben falsche Angaben zum Nachteil des Versicherers?
Der Versicherer kann eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit kein Verschulden trifft.
Was passiert, wenn ich die Mitteilung nicht rechtzeitig mache?
Der Versicherer kann für den betreffenden Zeitraum eine Nachzahlung in Höhe des bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt.
Bekomme ich zu viel gezahlten Beitrag zurück?
Ein zu viel gezahlter Beitrag wird nur erstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024