Bei einem drohenden oder eingetretenen Umweltschaden muss der Versicherungsnehmer der Haftpflichtkasse in der Bauherrenhaftpflicht jeden Versicherungsfall unverzüglich melden – auch ohne bereits erhobene Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche. Dazu gehören umfassende Informationen über Behördenkontakte, Ansprüche Dritter, Mahnbescheide, Streitverkündungen und Verfahren sowie die Pflicht, Schäden abzuwenden und Weisungen zu befolgen.
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, nachdem der Versicherungsnehmer davon Kenntnis erlangt hat. Das gilt auch dann, wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden.
Der Versicherungsnehmer ist außerdem verpflichtet, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über:
- seine ihm nach dem Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige Behörde,
- behördliches Tätigwerden ihm gegenüber wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens,
- die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,
- den Erlass eines Mahnbescheids,
- eine gerichtliche Streitverkündung,
- die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit dies für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt werden. Ebenso müssen alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen.
Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es dafür nicht.
Im Widerspruchsverfahren oder in einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Fall des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Was bedeutet das konkret?
Wer als Versicherungsnehmer von einem drohenden oder eingetretenen Umweltschaden erfährt, muss dies sofort dem Versicherer melden – selbst wenn noch niemand Ansprüche gestellt hat. Zusätzlich sind Behördenkontakte, Ansprüche Dritter, Mahnbescheide, Streitverkündungen und Verfahren unverzüglich mitzuteilen. Der Versicherungsnehmer soll den Schaden abwenden oder mindern, Weisungen befolgen, wahrheitsgemäß berichten und dem Versicherer die Führung von Widerspruchs- und Gerichtsverfahren überlassen.
Häufige Fragen
Muss ich einen Umweltschaden auch melden, wenn noch keine Ansprüche gegen mich gestellt wurden?
Ja. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden.
Worüber muss ich den Versicherer bei einem Umweltschaden informieren?
Unverzüglich und umfassend über die Information an die zuständige Behörde, behördliches Tätigwerden, Ansprüche Dritter auf Ersatz von Aufwendungen, den Erlass eines Mahnbescheids, eine gerichtliche Streitverkündung sowie die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
Muss ich gegen einen Mahnbescheid selbst Widerspruch einlegen?
Ja. Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Eine Weisung des Versicherers ist dafür nicht erforderlich.
Wer führt ein Gerichtsverfahren wegen eines Umweltschadens?
Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer die Führung des Verfahrens überlassen. Im gerichtlichen Verfahren beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers, dem dieser Vollmacht, Auskünfte und angeforderte Unterlagen bereitstellen muss.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024