Bei der Bauherrenhaftpflicht der Haftpflichtkasse sind Folgebeiträge am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig; zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig, gerät er ohne Mahnung in Verzug. Der Versicherer kann dann eine mindestens zweiwöchige Zahlungsfrist setzen – nach deren Ablauf drohen bei fortbestehendem Verzug der Verlust des Versicherungsschutzes und die fristlose Kündigung des Vertrags.
Die Folgebeiträge sind am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Das gilt nicht, wenn er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen. Diese Frist muss mindestens zwei Wochen betragen. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie folgende Angaben enthält:
- die rückständigen Beträge des Beitrags, die Zinsen und die Kosten jeweils im Einzelnen beziffert
- die Rechtsfolgen, die mit dem Fristablauf verbunden sind
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz. Voraussetzung ist, dass er mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wurde.
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Folgebeiträge müssen zum angegebenen Zeitpunkt gezahlt werden; wer nicht rechtzeitig zahlt, kommt automatisch in Verzug, sofern er die Verspätung zu vertreten hat. Der Versicherer kann dann in Textform eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Zahlt der Versicherungsnehmer auch danach nicht, entfällt der Versicherungsschutz und der Vertrag kann fristlos gekündigt werden. Wird nach einer Kündigung innerhalb eines Monats gezahlt, läuft der Vertrag weiter – für Schäden im Zeitraum zwischen Kündigung und Zahlung besteht aber kein Schutz.
Häufige Fragen
Wann muss ich meinen Folgebeitrag bezahlen?
Die Folgebeiträge sind am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
Was passiert, wenn ich den Folgebeitrag zu spät zahle?
Sie geraten ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, Sie haben die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer kann Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schadens verlangen und Ihnen in Textform eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen.
Habe ich noch Versicherungsschutz, wenn ich die gesetzte Zahlungsfrist verstreichen lasse?
Nein. Sind Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist noch in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, sofern Sie in der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wurden. Zudem kann der Versicherer den Vertrag ohne Frist kündigen.
Kann der Vertrag nach einer Kündigung wegen Beitragsverzugs weiterlaufen?
Ja. Zahlen Sie nach der Kündigung innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle zwischen Zugang der Kündigung und Zahlung besteht jedoch kein Versicherungsschutz, und die Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt unberührt.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024