Wird ein versichertes Unternehmen bei der Haftpflichtkasse verkauft, verpachtet oder per Nießbrauch übernommen, tritt der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten der Bauherrenhaftpflicht ein – und beide Seiten können mit festen Fristen kündigen. Für den fälligen Beitrag haften alter und neuer Versicherungsnehmer gemeinsam, und der Übergang muss unverzüglich angezeigt werden.
Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an die Stelle des Versicherungsnehmers. Er übernimmt für die Dauer seines Eigentums die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Versicherungsverhältnis ergeben.
Das gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
In diesem Fall kann das Versicherungsverhältnis in Textform gekündigt werden:
- durch den Versicherer gegenüber dem Dritten mit einer Frist von einem Monat,
- durch den Dritten gegenüber dem Versicherer mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn:
- der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt ausübt, in dem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
- der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt. Sein Kündigungsrecht bleibt jedoch bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
Was bedeutet das konkret?
Verkauft, verpachtet oder überträgt jemand ein versichertes Unternehmen, rückt der neue Inhaber in den Vertrag ein und übernimmt dessen Rechte und Pflichten. Danach kann sowohl der Versicherer als auch der neue Inhaber innerhalb bestimmter Fristen kündigen. Für den Beitrag der laufenden Periode haften bisheriger und neuer Versicherungsnehmer gemeinsam, wenn nicht gekündigt wird. Der Übergang muss dem Versicherer unverzüglich gemeldet werden, sonst kann der Versicherungsschutz unter bestimmten Voraussetzungen entfallen.
Häufige Fragen
Was passiert mit dem Vertrag, wenn ich mein versichertes Unternehmen verkaufe?
Der Dritte, der das Unternehmen übernimmt, tritt an die Stelle des Versicherungsnehmers und übernimmt für die Dauer seines Eigentums die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis. Das gilt auch bei Nießbrauch, Pacht oder einem ähnlichen Verhältnis.
Welche Kündigungsfristen gelten nach der Veräußerung?
Der Versicherer kann dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat kündigen. Der Dritte kann gegenüber dem Versicherer mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Die Kündigung erfolgt in Textform.
Wer muss den Beitrag zahlen, wenn nach dem Übergang nicht gekündigt wird?
Erfolgt der Übergang während einer laufenden Versicherungsperiode und wird nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Beitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
Was passiert, wenn der Übergang dem Versicherer nicht gemeldet wird?
Der Übergang ist unverzüglich anzuzeigen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Anzeigepflicht kann der Versicherungsschutz entfallen, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer den Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Schutz kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufleben.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024