Wenn während der Bauherrenhaftpflicht der Haftpflichtkasse neue Risiken hinzukommen, entscheidet die Art des Risikos über den Schutz: Manche brauchen eine besondere Vereinbarung, andere sind sofort mitversichert – bis zur Höhe der Versicherungssumme und unter der Pflicht, das neue Risiko nach Aufforderung binnen eines Monats anzuzeigen.
Für bestimmte Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, ist für den Versicherungsschutz eine besondere Vereinbarung erforderlich.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung hinzugekommen ist – und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Für weitere bestimmte Risiken, die nach Abschluss des Vertrages neu entstehen, besteht im Rahmen des Vertrages sofort Versicherungsschutz bis zur nachfolgend genannten Höhe.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Diese Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung über den Beitrag auf den Betrag der Versicherungssumme begrenzt.
Die Regelung zur Versicherung neuer Risiken gilt nicht für folgende Risiken:
- Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen
- Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen
- Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen
- Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind
Was bedeutet das konkret?
Kommen nach Vertragsabschluss neue Risiken hinzu, hängt der Schutz von der Art des Risikos ab: Für einen Teil ist eine besondere Vereinbarung nötig, für einen anderen Teil gilt der Schutz sofort bis zur Höhe der Versicherungssumme. Der Versicherungsnehmer muss neue Risiken nach Aufforderung innerhalb eines Monats anzeigen, und der Versicherer darf dafür einen angemessenen Beitrag verlangen. Einigt man sich nicht rechtzeitig über den Beitrag, entfällt der Schutz für das neue Risiko rückwirkend. Für einige Risikoarten, etwa zulassungspflichtige Fahrzeuge oder Bahnen, gelten diese Regeln nicht.
Häufige Fragen
Sind neue Risiken nach Vertragsabschluss automatisch mitversichert?
Das hängt von der Art des Risikos ab. Für bestimmte Risiken ist eine besondere Vereinbarung nötig. Für andere besteht sofort Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrages – bis zur Höhe der Versicherungssumme.
Wie schnell muss ich ein neues Risiko melden?
Der Versicherungsnehmer muss nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
Was passiert, wenn man sich über den Beitrag für das neue Risiko nicht einigt?
Kommt innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Einigung über die Beitragshöhe zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Für welche Risiken gilt die Regelung zu neuen Risiken nicht?
Sie gilt unter anderem nicht für zulassungs-, führerschein- oder versicherungspflichtige Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, für Bahnen, für Risiken mit Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht sowie für Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen und daher kurzfristig zu versichern sind.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024