Bei der Grundbesitzerhaftpflicht der Haftpflichtkasse gilt für bestimmte Umweltrisiken kein Schutz für nachträgliche Erhöhungen oder Erweiterungen, wohl aber für mengenmäßige Veränderungen von Stoffen; andere Risiken sind bei Erhöhungen und Erweiterungen eingeschlossen, und auch Risikoerhöhungen durch neue Rechtsvorschriften auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie sind mitversichert.
Für die dort genannten Risiken besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der Versicherungsschutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb dieser versicherten Risiken.
Für die weiteren dort genannten Risiken umfasst der Versicherungsschutz die Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Das gilt, soweit es sich um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den dafür vorgesehenen Voraussetzungen kündigen.
Was bedeutet das konkret?
Bei manchen Umweltrisiken sind spätere Erhöhungen und Erweiterungen nicht mitversichert; lediglich mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb dieser Risiken bleiben gedeckt. Bei anderen Risiken sind Erhöhungen und Erweiterungen der im Versicherungsschein genannten Risiken eingeschlossen – ausgenommen versicherungspflichtige Fahrzeuge und Risiken mit Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht. Auch Risikoerhöhungen durch neue oder geänderte Rechtsvorschriften auf Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie sind mitversichert, wobei der Versicherer den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen kündigen kann.
Häufige Fragen
Sind nachträgliche Erhöhungen bei allen Risiken mitversichert?
Nein. Für einen Teil der Risiken besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen; hier bleiben lediglich mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der versicherten Risiken gedeckt. Für andere Risiken sind Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken mitversichert.
Welche Risiken sind von den mitversicherten Erhöhungen und Erweiterungen ausgenommen?
Ausgenommen sind Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
Gilt der Schutz auch, wenn sich das Risiko durch neue Gesetze erhöht?
Ja, der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit diese auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) beruhen und keine Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht betreffen. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter bestimmten Voraussetzungen kündigen.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 2024