Bei der Grundbesitzerhaftpflicht der Haftpflichtkasse wird der erste oder einmalige Beitrag zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Wer erst später zahlt, für den beginnt der Versicherungsschutz auch erst ab diesem Zeitpunkt – es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich fällig, nachdem seit dem Zugang des Versicherungsscheins zwei Wochen vergangen sind.
Ist vereinbart, dass der Jahresbeitrag in Raten gezahlt wird, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem späteren Zeitpunkt.
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Der erste oder einmalige Beitrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins gezahlt werden. Wird in Raten gezahlt, zählt als erster Beitrag nur die erste Rate. Wer zu spät zahlt, hat erst ab dem tatsächlichen Zahlungszeitpunkt Versicherungsschutz – außer der Versicherungsnehmer kann nachweisen, dass ihn an der verspäteten Zahlung keine Schuld trifft.
Häufige Fragen
Wann muss ich den ersten Beitrag bezahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich fällig, nachdem seit dem Zugang des Versicherungsscheins zwei Wochen vergangen sind.
Was gilt als erster Beitrag, wenn ich in Raten zahle?
Ist eine Ratenzahlung des Jahresbeitrags vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
Was passiert, wenn ich den ersten Beitrag zu spät zahle?
Dann beginnt der Versicherungsschutz erst ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung. Etwas anderes gilt nur, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 2024