Bei der Grundbesitzerhaftpflicht der Haftpflichtkasse sind bestimmte Haftpflichtansprüche vom Versicherungsschutz ausgenommen: etwa vorsätzlich herbeigeführte Schäden, Ansprüche innerhalb der Familie oder unter Mitversicherten, Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen sowie Schäden durch Asbest, Umwelteinwirkungen, Gentechnik, Abwässer oder Überschwemmungen. Wer haftet, was nicht gezahlt wird und welche Ausnahmen gelten, ist hier klar aufgelistet.
Sofern im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung folgende Punkte ausgeschlossen:
Vorsätzliche Schadenverursachung
Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
Kenntnis von Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
Über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehende Ansprüche
Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Ansprüche innerhalb des Versicherungsvertrages
Haftpflichtansprüche:
- des Versicherungsnehmers selbst oder der unter Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversicherten,
- zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages,
- zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.
Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus bestimmten Personenkreisen
Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer:
- aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören. Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind);
- von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
- von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
- von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
- von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
- von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Die Ausschlüsse zu den Ansprüchen innerhalb des Versicherungsvertrages sowie zu den Punkten (2) bis (6) der Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Schäden an gemieteten, geleasten oder geliehenen Sachen
Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
Schäden an Sachen durch berufliche oder gewerbliche Tätigkeit
Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn:
- die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dergleichen) entstanden sind. Bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
- die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dergleichen) benutzt hat. Bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren;
- die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.
Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse zu den Schäden an gemieteten Sachen und den Schäden durch berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt der Versicherungsschutz gleichfalls – und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.
Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen
Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
Im Ausland vorkommende Schadenereignisse
Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen. Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind jedoch mitversichert.
Die folgenden Ausschlüsse zu den Ziffern 7.10 bis 7.14 (2) sowie 7.15 bis 7.18 gelten nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken. Der Ausschluss zu Ziffer 7.14 (3) bleibt auch für private Haftpflichtrisiken bestehen:
Umweltschäden
Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird.
Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.
Asbest
Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
Ionisierende Strahlen
Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (zum Beispiel Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
Gentechnik
Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf:
- gentechnische Arbeiten,
- gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
- Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten oder aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
Abwässer, Senkungen, Überschwemmungen
Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch:
- Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt,
- Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
- Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
Elektronische Daten
Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus:
- Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
- Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
- Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
- Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
Anfeindung und Diskriminierung
Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
Übertragung von Krankheiten
Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Abschnitt zählt auf, welche Haftpflichtansprüche nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind, sofern im Versicherungsschein nichts anderes vereinbart wurde. Ausgeschlossen sind unter anderem vorsätzlich verursachte Schäden, Ansprüche innerhalb der Familie oder unter Mitversicherten, vertraglich über das Gesetz hinaus übernommene Haftung sowie Schäden an gemieteten, geliehenen oder beruflich bearbeiteten Sachen. Weitere Ausschlüsse betreffen Auslandsschäden, Umweltschäden, Asbest, Strahlung, Gentechnik, Abwässer, Überschwemmungen, elektronische Daten, Persönlichkeitsrechte, Diskriminierung und Krankheitsübertragung. Für einige dieser Punkte gibt es Rückausnahmen, etwa wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung, wenn jemand einen Schaden absichtlich herbeigeführt hat?
Nein. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Sind Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen mitversichert?
Nein. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, samt daraus folgender Vermögensschäden, sind ausgeschlossen.
Gilt der Versicherungsschutz auch für Schäden, die einem Familienmitglied entstehen?
Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder mitversichert sind, sind ausgeschlossen. Als Angehörige gelten unter anderem Ehegatten, Lebenspartner, Eltern und Kinder, Geschwister sowie weitere im Text genannte Personen.
Besteht bei einer durch den Versicherungsnehmer übertragenen Krankheit Versicherungsschutz?
Grundsätzlich sind Personenschäden durch Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers sowie Sachschäden durch Krankheit seiner Tiere ausgeschlossen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 2024