Wird ein versichertes Unternehmen bei der Haftpflichtkasse in der Grundbesitzerhaftpflicht verkauft oder etwa über Nießbrauch oder Pacht übernommen, tritt der neue Eigentümer in die Rechte und Pflichten des bestehenden Versicherungsvertrags ein – und sowohl der Versicherer als auch der Dritte können das Versicherungsverhältnis unter bestimmten Fristen kündigen.
Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an die Stelle des Versicherungsnehmers. Er übernimmt für die Dauer seines Eigentums alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis.
Dasselbe gilt, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
In diesem Fall kann das Versicherungsverhältnis in Textform gekündigt werden:
- durch den Versicherer gegenüber dem Dritten mit einer Frist von einem Monat;
- durch den Dritten gegenüber dem Versicherer mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn:
- der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt ausübt, in dem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
- der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt. Das Kündigungsrecht bleibt jedoch bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
Was bedeutet das konkret?
Wird ein versichertes Unternehmen verkauft oder auf ähnliche Weise – etwa durch Nießbrauch oder Pacht – übernommen, übernimmt der neue Eigentümer die bestehende Haftpflichtversicherung mit allen Rechten und Pflichten. Sowohl der Versicherer als auch der neue Eigentümer dürfen den Vertrag innerhalb bestimmter Fristen kündigen. Der Übergang muss dem Versicherer unverzüglich angezeigt werden; wird das schuldhaft versäumt, kann der Versicherungsschutz unter bestimmten Voraussetzungen entfallen. Bis zu einer Kündigung haften der frühere und der neue Eigentümer gemeinsam für den Beitrag der laufenden Periode.
Häufige Fragen
Was passiert mit der Haftpflichtversicherung, wenn ein versichertes Unternehmen verkauft wird?
Der Käufer tritt an die Stelle des Versicherungsnehmers und übernimmt für die Dauer seines Eigentums die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis. Das gilt auch bei einer Übernahme durch Nießbrauch, Pacht oder ein ähnliches Verhältnis.
Welche Kündigungsfristen gelten nach der Übernahme?
Der Versicherer kann gegenüber dem Dritten mit einer Frist von einem Monat kündigen. Der Dritte kann gegenüber dem Versicherer mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Die Kündigung muss in Textform erfolgen.
Muss der Verkauf des Unternehmens dem Versicherer gemeldet werden?
Ja, der Übergang ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Anzeigepflicht kann der Versicherungsschutz unter bestimmten Voraussetzungen entfallen.
Wer zahlt den Beitrag, wenn während der laufenden Periode nicht gekündigt wird?
Erfolgt der Übergang während einer laufenden Versicherungsperiode und wird nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Beitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 2024