Wird ein Unternehmen mit bestehender Umweltschadensversicherung der Grundbesitzerhaftpflicht bei Die Haftpflichtkasse veräußert, übernimmt der Erwerber die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag. Sowohl der Versicherer als auch der Erwerber können den Vertrag dann fristgebunden kündigen. Zudem gelten klare Anzeigepflichten und Regeln zur Haftung für den Beitrag der laufenden Periode.
Wird ein Unternehmen, für das eine Umweltschadensversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an die Stelle des Versicherungsnehmers. Der Dritte übernimmt damit für die Dauer seines Eigentums alle Rechte und Pflichten, die sich aus dem Versicherungsverhältnis ergeben.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
In diesem Fall kann das Versicherungsverhältnis in Schriftform gekündigt werden:
- durch den Versicherer gegenüber dem Dritten mit einer Frist von einem Monat,
- durch den Dritten gegenüber dem Versicherer mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn:
- der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats ausübt, nachdem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt hat;
- der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt. Das Kündigungsrecht des Dritten bleibt jedoch bis zum Ablauf eines Monats bestehen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung dieser Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung bereits in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
Was bedeutet das konkret?
Verkauft der Versicherungsnehmer ein Unternehmen mit bestehender Umweltschadensversicherung, geht der Vertrag mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über – das gilt auch bei Nießbrauch oder Pacht. Beide Seiten können den Vertrag danach innerhalb bestimmter Fristen kündigen; der Versicherer mit Monatsfrist, der Erwerber sofort oder zum Ende der Versicherungsperiode. Der Übergang muss dem Versicherer unverzüglich gemeldet werden, sonst kann der Versicherungsschutz unter bestimmten Voraussetzungen entfallen. Wird nicht gekündigt, haften alter und neuer Inhaber gemeinsam für den Beitrag der laufenden Periode.
Häufige Fragen
Was passiert mit der Versicherung, wenn das versicherte Unternehmen verkauft wird?
Der Erwerber tritt an die Stelle des Versicherungsnehmers und übernimmt für die Dauer seines Eigentums alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis. Das gilt auch bei Übernahme durch Nießbrauch, Pacht oder ein ähnliches Verhältnis.
Welche Kündigungsfristen gelten nach der Veräußerung?
Der Versicherer kann gegenüber dem Dritten mit einer Frist von einem Monat kündigen. Der Dritte kann mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Die Kündigung muss in Schriftform erfolgen.
Muss der Verkauf dem Versicherer gemeldet werden?
Ja, der Übergang des Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Anzeigepflicht kann der Versicherungsschutz unter bestimmten Voraussetzungen entfallen.
Wer zahlt den Beitrag, wenn der Verkauf mitten in der Versicherungsperiode erfolgt?
Erfolgt der Übergang während einer laufenden Versicherungsperiode und wird nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Beitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 2024