Bei der Grundbesitzerhaftpflicht der Haftpflichtkasse sind auch Umweltschäden im Ausland versichert, wenn sie im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie eintreten und auf inländische Anlagen oder Tätigkeiten zurückgehen. Für Anlagen, Lieferungen oder Tätigkeiten im Ausland sowie für ausländische Betriebsstätten gilt der Schutz nur bei ausdrücklicher Vereinbarung; Leistungen zahlt der Versicherer in Euro.
Versichert sind – abweichend von der Grundregel – im Umfang dieses Versicherungsvertrages die Versicherungsfälle, die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintreten und die
- auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder auf eine Tätigkeit im Inland zurückzuführen sind. Für bestimmte Tätigkeiten gilt dies nur dann, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
- aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen eintreten, sofern hierfür Versicherungsschutz vereinbart wurde.
Versicherungsschutz besteht insoweit – abweichend von der Grundregel – auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß den nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten. Voraussetzung ist, dass diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind im Umfang dieses Versicherungsvertrages die Versicherungsfälle versichert, die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintreten und die
- auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen oder Erzeugnissen zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
- auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;
- auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.
Einer besonderen Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten, zum Beispiel Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Liegt der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Umweltschäden, die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie eintreten, wenn sie auf inländische Anlagen oder Tätigkeiten zurückgehen. Für Lieferungen, Anlagen oder Tätigkeiten, die im oder für das Ausland erfolgen, sowie für ausländische Betriebsstätten ist eine ausdrückliche beziehungsweise besondere Vereinbarung nötig. Der Versicherer zahlt in Euro; bei Zahlungsorten außerhalb der Europäischen Währungsunion gilt seine Pflicht mit der Anweisung des Euro-Betrags bei einem Geldinstitut innerhalb der Währungsunion als erfüllt.
Häufige Fragen
Sind Umweltschäden im Ausland automatisch mitversichert?
Automatisch versichert sind Versicherungsfälle im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie, die auf eine im Inland gelegene Anlage oder eine Tätigkeit im Inland zurückzuführen sind oder aus Geschäftsreisen bzw. der Teilnahme an Ausstellungen und Messen entstehen, sofern hierfür Versicherungsschutz vereinbart wurde. Für Tätigkeiten oder Lieferungen ins Ausland bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung.
Was gilt für Anlagen oder Betriebsstätten im Ausland, etwa Produktionsniederlassungen oder Läger?
Die Versicherung für im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten, zum Beispiel Produktions- oder Vertriebsniederlassungen und Läger, bedarf einer besonderen Vereinbarung.
In welcher Währung leistet der Versicherer bei Auslandsfällen?
Die Leistungen erfolgen in Euro. Liegt der Zahlungsort außerhalb der Staaten der Europäischen Währungsunion, gilt die Verpflichtung mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Gilt der Schutz auch für Ansprüche nach den Gesetzen anderer EU-Staaten?
Ja, der Versicherungsschutz besteht auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß den nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese den Umfang der EU-Umwelthaftungsrichtlinie nicht überschreiten.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 2024