Bei der Grundbesitzerhaftpflicht der Haftpflichtkasse gelten die für den Versicherungsnehmer maßgeblichen Bestimmungen auch für mitversicherte Personen, wenn sich der Schutz auf Ansprüche gegen diese erstreckt. Die Rechte aus dem Vertrag übt jedoch allein der Versicherungsnehmer aus, der auch für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich bleibt.
Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, gelten alle für ihn maßgeblichen Bestimmungen entsprechend auch für die Versicherten. Ausgenommen sind die Bestimmungen zum neuen Risiko: Sie gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht.
Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
Was bedeutet das konkret?
Wenn der Versicherungsschutz nicht nur den Versicherungsnehmer, sondern auch weitere Personen umfasst, gelten die Vertragsregeln des Versicherungsnehmers sinngemäß auch für diese mitversicherten Personen. Eine Ausnahme besteht bei einem neuen Risiko, das ausschließlich in der Person eines Versicherten entsteht. Die vertraglichen Rechte kann allein der Versicherungsnehmer ausüben, und er trägt gemeinsam mit den Versicherten die Verantwortung dafür, dass die Obliegenheiten eingehalten werden.
Häufige Fragen
Gelten die Vertragsbestimmungen auch für mitversicherte Personen?
Ja. Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer, gelten alle für ihn maßgeblichen Bestimmungen entsprechend auch für die Versicherten.
Wer darf die Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausüben?
Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.
Wer ist für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich?
Der Versicherungsnehmer ist neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
Gilt die Regelung zum neuen Risiko auch für Versicherte?
Nein, sie gilt nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 2024