Wer bei der Grundbesitzerhaftpflicht der Haftpflichtkasse umzieht oder seinen Namen ändert, sollte das dem Versicherer melden: Anzeigen und Erklärungen gehen an die Hauptverwaltung oder die zuständige Geschäftsstelle. Fehlt die neue Anschrift, reicht ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Adresse, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Alle Anzeigen und Erklärungen, die für den Versicherer bestimmt sind, sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden. Alternativ können sie an die Geschäftsstelle gerichtet werden, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer eine Änderung seiner Anschrift nicht mitgeteilt, gilt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, folgende Regelung:
- Es genügt die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
- Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Dies gilt entsprechend, wenn der Versicherungsnehmer seinen Namen ändert.
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, gelten diese Bestimmungen entsprechend, wenn er seine gewerbliche Niederlassung verlegt.
Was bedeutet das konkret?
Wer eine Nachricht an den Versicherer schicken möchte, richtet sie an dessen Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein genannte zuständige Geschäftsstelle. Teilt der Versicherungsnehmer eine neue Anschrift nicht mit, darf der Versicherer einen eingeschriebenen Brief an die letzte bekannte Adresse senden; dieser gilt drei Tage nach dem Absenden als angekommen. Dasselbe gilt bei einer Namensänderung und – bei einer für den Gewerbebetrieb abgeschlossenen Versicherung – bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung.
Häufige Fragen
Wohin muss ich Mitteilungen an die Versicherung schicken?
Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich meine neue Adresse nicht mitteile?
Dann genügt für eine Willenserklärung an den Versicherungsnehmer die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen.
Gilt das auch, wenn ich meinen Namen ändere?
Ja, bei einer Namensänderung des Versicherungsnehmers gilt dieselbe Regelung entsprechend.
Was gilt bei einer betrieblichen Versicherung, wenn ich den Standort meines Betriebs verlege?
Ist die Versicherung für den Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung dieselben Bestimmungen entsprechend Anwendung.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 2024