Bei der Grundbesitzerhaftpflicht der Haftpflichtkasse richtet der Versicherungsnehmer Anzeigen und Erklärungen an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Geschäftsstelle. Wer eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitteilt, muss damit rechnen, dass ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Adresse drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Alle Anzeigen und Erklärungen, die für den Versicherer bestimmt sind, sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden. Alternativ können sie an die Geschäftsstelle gerichtet werden, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, so genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, so finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung dieselben Bestimmungen entsprechende Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer sollten an dessen Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Geschäftsstelle gehen. Wer seine neue Anschrift oder einen geänderten Namen nicht meldet, dem gilt ein eingeschriebener Brief an die zuletzt bekannte Adresse drei Tage nach dem Absenden als zugestellt. Für Gewerbekunden gilt das gleiche, wenn sie ihre gewerbliche Niederlassung verlegen und dies nicht mitteilen.
Häufige Fragen
Wohin muss ich als Versicherungsnehmer meine Mitteilungen schicken?
Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die Geschäftsstelle gerichtet werden, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Was passiert, wenn ich meine neue Adresse nicht mitteile?
Dann genügt für eine an Sie zu richtende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an Ihre letzte bekannte Anschrift. Dieser gilt drei Tage nach dem Absenden als zugegangen.
Gilt die Regelung auch bei einer Namensänderung?
Ja, bei einer nicht mitgeteilten Namensänderung des Versicherungsnehmers gelten dieselben Bestimmungen wie bei einer nicht mitgeteilten Anschriftenänderung entsprechend.
Was gilt für gewerbliche Versicherungsnehmer bei einem Umzug des Betriebs?
Ist die Versicherung für einen Gewerbebetrieb abgeschlossen, gelten bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung dieselben Regelungen wie bei einer Anschriftenänderung entsprechend.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 2024